Förderung von Balkonkraftwerken und Batteriespeichern

Förderung von Balkonkraftwerken:
Der Gemeinderat hat wie in den beiden zurückliegenden Jahren auch für 2025 eine pauschale Förderung von sogenannten Balkonkraftwerken beschlossen. Damit können zum Beispiel auch Mieter, die über kein eigenes Dach verfügen, von Photovoltaik profitieren und zur Energiewende beitragen. Diese Balkonsolarmodule sind steckerfertige Anlagen und erzeugen Strom für den Eigenbedarf. Solche steckerfertigen Anlagen berechtigen jedoch nicht zu einer Einspeisevergütung nach EEG.
Förderfähig ist die Errichtung von steckbaren Stromerzeugungsanlagen bis maximal 800 W Wechselrichter-Ausgangsleistung.
Die Fördersumme je Anlage beträgt bis zu 150 Euro. Es werden maximal 50 % der Anschaffungskosten (Rechnungsbetrag der Anlage) gefördert.
Für eine Wohneinheit, die bereits in den vergangenen Jahren einen Zuschuss für ein Balkonkraftwerk erhalten hat, kann kein weiteres Balkonkraftwerk gefördert werden.
Die Förderung ist auf 30 Anlagen für das Jahr 2025 begrenzt. Insgesamt stellt die Gemeinde somit ein Fördervolumen von 4.500 € für Balkonkraftwerke in 2025 zur Verfügung.
Förderung von Batteriespeichern:
Dieses Jahr wird es zudem erstmals eine pauschale Förderung von Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen durch die Gemeinde geben. Durch einen Batteriespeicher kann der selbst erzeugte Solarstrom effizient genutzt werden, auch wenn er nicht sofort benötigt wird. Dadurch kann der Eigenverbrach erhöht und die Stromkosten gesenkt werden.
Eine Förderung erfolgt nur in Verbindung mit einer bereits vorhandenen bzw. zeitgleich errichteten Photovoltaikanlage / Balkonkraftwerk.
Die Fördersumme je Anlage beträgt bis zu 200 Eur. Es werden maximal 50 % der Anschaffungskosten (Rechnungsbetrag der Anlage) gefördert.
Eine Förderung kann nur für neue Batteriespeicher zur privaten Nutzung gewährt werden.
Die Förderung ist auf 20 Anlagen für das Jahr 2025 begrenzt. Insgesamt stellt die Gemeinde somit ein Fördervolumen von 4.000 € für Batteriespeicher in 2025 zur Verfügung.
Gemeinsame Hinweise:
Beide Förderprogramme können miteinander kombiniert werden.
Gefördert werden nur neue Anlagen und Anlagenbestandteile, keine gebrauchten Module, Wechselrichter oder Speicher.
Der Standort der geförderten Anlagen muss innerhalb der Gemeinde Schlierbach liegen. Anlagen können nur für bewohnte Objekte gefördert werden. Je Wohneinheit kann maximal jeweils eine Anlage gefördert werden.
Die Anlagen müssen mindestens fünf Jahre im Eigentum des Geförderten befindend in Betrieb sein. Andererseits muss die Förderung anteilig zurückgezahlt werden.
Insgesamt stellt die Gemeinde somit in 2025 ein Fördervolumen von 8.500 € zur Verfügung. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Gemeinde Schlierbach, ein Rechtsanspruch auf Bewilligung und Auszahlung besteht nicht.
Antragstellung:
Dem ausgefüllten Antrag muss eine Kopie der Rechnung und ein Foto der aufgebauten Anlage(n) beigefügt werden. Eine Antragstellung vor Installation der Anlage(n) ist nicht möglich. Eine Förderung kann nur bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen bewilligt werden.
Ansprechpartner:
Herr Hauf, Tel. 07021 / 9700615, h.hauf@schlierbach.de