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Änderung der Corona-Verordnung

Artikel vom 13.01.2022

Neue Corona-Verordnung und Corona-Verordnung Absonderung seit 12. Januar 2022

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung sowie Corona-Verordnung Absonderung erneut geändert. Die Änderungen gelten seit Mittwoch, 12. Januar 2022.

Eine detailierte Übersicht über die seit 12.01.2022 geltenden Corona-Regeln finden Sie hier. (PDF-Datei)

Ausführliche Informationen zum Corona-Virus finden auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.

Was ist neu?

Corona-Verordnung:

- Die Maßnahmen der Alarmstufe II werden bis zum 1. Februar 2022 „eingefroren“ und bleiben daher – unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz – bestehen.
- Angepasst wird in der neuen Corona-Verordnung auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln.
- Zudem gilt die Sperrzeit für die Gastronomie nun von 22.30 Uhr bis 6 Uhr.

Corona-Verordnung Absonderung:

- Ende der Isolation von positiv getesteten Personen

  • ohne Freitestung 10 Tage
  • ab Tag 7 nach Freitestung mittels Schnelltest oder PCR Test
  • für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc.: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit

- Ende der Quarantäne von engen Kontaktpersonen/ Haushaltsangehörigen

  • ohne Freitestung 10 Tage
  • ab Tag 7 nach Freitestung mittels Schnelltest oder PCR-Test
  • für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
  • Die Absonderungspflicht entfällt für sogenannte quarantänebefreite Personen, d.h. für asymptomatische Personen, die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft oder genesen sind oder bereits geboostert sind.

- Zudem werden folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Streichung der Regelungen zu besorgniserregenden Virusvarianten. Es gibt daher bei den Quarantäne-Regelungen keine Unterscheidung mehr zwischen den Virusvarianten.
  • Nach Auftreten einer Corona-Infektion in einer Kindertageseinrichtung gilt für die betreuten Kinder nunmehr eine tägliche Testpflicht für die Dauer von fünf Betreuungstagen.