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Weitere Einschränkungen auf Grund steigender Corona-Fallzahlen im Kreis Göppingen

Artikel vom 14.04.2021

Wie das Landratsamt am Dienstag, 13.04.2021 bekannt gegeben hat, hat der Landkreis, um die Ausbreitung des Coronavirus weiter eindämmen zu können, mehrere Allgemeinverfügungen erlassen.

Anlass hierfür ist die besorgniserregende Ausbreitung des Coronavirus im Landkreis, welche einen kritischen Stand erreicht hat. Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den letzten Tagen und Wochen zeigt, dass die bislang getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die Fallzahlen einzudämmen. Während die Inzidenz am 7. April noch bei 110,0 lag, stieg sie innerhalb von zwei Tagen auf 156,5 und erreichte am 13. April einen Wert von 223,1. Auch die Kapazitäten zur Betreuung der COVID-Patienten an den beiden Standorten der ALB FILS KLINIKEN sind aktuell an ihren Grenzen.

Bereits seit Mittwoch, 14.04.2021 gilt im gesamten Landkreis eine nächtliche Ausgangssperre:

Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5 CoronaVO (bspw. Veranstaltungen die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen),
  3. Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO (Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes),
  4. Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO (Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschafen sowie Veranstaltungen bei Todesfällen),
  5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  6. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  7. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  8. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  9. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
  11. Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 10 Absatz 3 Nummer 1 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und
  12. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Diese Regelung ist zunächst befristet bis Montag, 19.04.2021. Sie erlischt bei einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Sofern sich die Infektionszahlen weiter auf diesem hohen Niveau befinden, kann die Regelung auch verlängert werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig über eine eventuelle Verlängerung der Ausgangssperre.

 

Zusätzlich zur Ausgangssperre gelten in dem Zeitraum von Freitag, 16.04.2021 bis Freitag, 30.04.2021 folgende, weitere Einschränkungen:

Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet

  1. mit Angehörigen des eigenen Haushalts und
  2. von Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich auch dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.

          Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.

Personen, die eine körpernahe Dienstleistung im Landkreis Göppingen in Anspruch nehmen, müssen den Nachweis über einen negativen PCR-Test oder den Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest bei der Dienstleistungseinrichtung vorlegen. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Es ist auf den Zeitpunkt der Abstrichentnahme abzustellen. Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die medizinisch notwendige Dienstleistungen von Dienstleistern im Gesundheitssystem in Anspruch nehmen sowie für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Personen, welche körpernahe Dienstleistungen erbringen, haben zweimal pro Woche einen durchgeführten negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest nachzuweisen.

  1. Ein PCR-Test ist eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Virus SARS-CoV-2.
  2. Ein Antigen-Schnelltest ist ein Antigentest auf das Coronavirus, bei dem entweder ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probeentnahme durch die Person selbst unter Anleitung oder Überwachung eines geschulten Dritten, welcher das Ergebnis auswertet, erfolgt.

Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen in geschlossenen Räumen ist die Zahl der Teilnehmer so zu beschränken, dass sich pro 10m² Fläche des jeweiligen Veranstaltungsraumes nur eine Person aufhält.

Im Rahmen von Veranstaltungen bei Todesfällen im Freien wird die Gesamtanzahl der Teilnehmer auf maximal 50 Personen begrenzt.

Die entsprechenden Allgemeinverfügungen finden Sie hier:

Allgemeinverfügung "Ausgangsbeschränkung" (PDF-Datei)

Allgemeinverfügung "Ansammlung" (PDF-Datei)

Allgemeinverfügung "Körpernahe Dienstleistungen" (PDF-Datei)

Allgemeinverfügung "Religiöse Veranstaltungen" (PDF-Datei)

Weitere Informationen sowie die aktuelle Fallzahlen, finden Sie auf der Homepage des Landkreises Göppingen.