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Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 09.07.2021

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 05.07.2021 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Entschädigung für Einsätze

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung  nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 15,00 €.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 3,00 € je zu entschädigender Stunde.

(4) Bei längeren und erschwerten Einsätzen kann nach dem Ermessen des  Einsatzleiters eine Ruhestunde und außerdem bei schmutzigen Einsätzen eine Putzstunde zusätzlich zu Abs. 1 in Höhe von 15,00 € gewährt werden.

(5) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher  Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).

 

§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und den tatsächlich entstehenden Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von 15,00 € / Stunde, höchstens jedoch 96,00 € täglich gewährt.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrganges vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen tatsächlichen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).

 

§ 3 Zusätzliche Entschädigung

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

- Kommandant                            1.100 €/Jahr
- stv. Kommandant                        550 €/Jahr

 

(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:

- Gerätewarte (max. 5)             250 €/Jahr
- Kleiderwart                                 250 €/Jahr
- Jugendwart                                 450 €/Jahr
- Leiter der Altersabteilung     75 €/Jahr

 

§ 4 Entschädigung für haushaltsführende Personen

Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 15,00 €/Stunde gewährt.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr – Feuerwehr-Entschädigungssatzung vom 06.07.2016 mit all ihren Änderungen außer Kraft.

 

Ausgefertigt!

Schlierbach, den 06.07.2021

 

Krötz
Bürgermeister