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Änderung der Corona-Verordnung zum 01.12.2020

Artikel vom 02.12.2020

Bereits am 25.11.2020 hat sich die Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder über die weiteren Maßnahmen bzw. die Fortführung bestehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verständigt.

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung zum 01.12.2020 angepasst. Alle bisher gültigen Regelungen behalten bis zunächst 27.12.2020 ihre Gültigkeit. Es haben sich jedoch folgende Änderungen ergeben:

  • Reduzierung der zulässigen Kontakte. Es darf sich eine Person zusammen mit dem eigenen Haushalt mit maximal einem weiteren Haushalt oder mit Verwandten in erster Linie treffen, sofern sich nicht mehr als 5 Personen treffen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d. h. bis einschließlich 14 Jahre) werden nicht mitgezählt.
  • Während der Weihnachtsfeiertage (23.12.2020 bis 27.12.2020) sind Ansammlungen und private Veranstaltungen gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus verschiedenen Haushalten. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d. h. bis einschließlich 14 Jahre) werden nicht mitgezählt.
  • Ausweitung der Maskenpflicht: Das Tragen einer Maske ist ab sofort auch vor dem Ladengeschäft und auf der räumlich zugeordneten Parkfläche vorgeschrieben zudem in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und auf belebten Wegen.
  • Ebenfalls besteht die Maskenpflichtam Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern zu den Kolleginnen und Kollegen nicht eingehalten werden kann. Diese Regelung gilt auch für Arbeiten im Freien.