Aktuelles: Schlierbach

Seitenbereiche

Herzlich willkommen in der
Gemeinde Schlierbach

Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 13.05.2022

Entgelt- und Benutzungsordnung für die Verleihung von Flutboxen

Der Gemeinderat hat am 09.05.2022 folgende Entgelt- und Benutzungsordnung über die Verleihung von Flutboxen beschlossen:

§ 1  Geltungsbereich

Die nachfolgende Entgelt- und Benutzungsordnung gilt für die Verleihung von Flutboxen durch die Gemeinde Schlierbach.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Der in § 1 aufgeführte Gegenstand ist Eigentum der Gemeinde Schlierbach. Er ist als solcher öffentliches Vermögen, das der Allgemeinheit dient und pfleglich und schonend behandelt werden muss.

(2) Die Flutboxen dienen der Minderung von Flut- und Wasserschäden an privaten Gebäuden und können von Schlierbacher Einwohnerinnen und Einwohnern bei Bedarf ausgeliehen werden.

(3) Diese Entgelt- und Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die eine Flutbox leihen. Mit dem Leihen der Flutboxen unterwerfen sich die Nutzer den Bestimmungen dieser Entgelt- und Benutzungsordnung sowie allen Änderungen.

 

§ 3 Nutzung

Flutboxen können für das Leerpumpen von Kellern und sonstigen Räumen auf Anfrage verliehen werden. Pro Haushalt wird maximal eine Flutbox verliehen. Flutboxen dürfen nicht für Poolleerungen, Zisternenreinigungen oder ähnliches verwendet werden.

 

§ 4 Nutzungsentgelte

(1) Das Nutzungsentgelt beträgt pro Flutbox und angefangene Stunde 10 €. Ab einer Verleihdauer von 5 Stunden gilt eine Tagespauschale von 50 €. Die Flutbox ist nach Gebrauch in ordentlichem und gereinigtem Zustand an die Gemeinde zurückzugeben. Bei besonders starker Verschmutzung, Beschädigung oder fehlenden Teilen behältsich die Gemeinde vor, die Kosten für Ersatz, Reparatur oder Reinigung weiter zu verrechnen.

(2) Sofern vom Bürgermeister, dem Landrat oder der Landesregierung der Katastrophenfall ausgerufen wird, wird auf ein Nutzungsentgeltverzichtet.

(3) Zur Bezahlung der Entgelte ist der Mieter verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 (4) Entstehung und Fälligkeit

1. Die Entgeltschuld entsteht mit der Abholung der Flutbox bei der Gemeinde.

2. Das Entgelt ist unmittelbar nach Rückgabe der Flutbox zur Zahlung fällig.

 

§ 5 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde Schlierbach überlässt dem Nutzer die Flutbox in dem Zustand, in welchem sie sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Flutbox jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden.

(2) Der Nutzer stellt die Gemeinde Schlierbach von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Flutbox stehen.

(3) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Schlierbach und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Schlierbach und deren Bediensteten oder Beauftragte. 

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt!

Schlierbach, den 13.05.2022

 

gez. Krötz
Bürgermeister