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Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 21.10.2022

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach hat am 17.10.2022 auf Grund des § 4 in Verbindung mit § 19 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

bis zu 3 Stunden                                                                                                       35,00 €

von mehr als 3 bis zu 6 Stunden                                                                              50,00 €

von mehr als 6 Stunden                                                                                           65,00 €

§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet 65,00 € nicht übersteigen.

§ 3 Aufwandsentschädigung für den Gemeinderat
(1) Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt

  1. als Sitzungsgeld für die Teilnahme an den regelmäßigen Gemeinderatssitzungen in Höhe von 45,00 € je Sitzung
  2. als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen vor oder nach Gemeinderatsterminen in Höhe von 25,00 € je Sitzung.

Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt. Für die Teilnahme an sonstigen Sitzungen (z.B. Ausschusssitzungen) erfolgt die Entschädigung nach § 1. Diese Regelung findet bei vorhergehenden oder nachfolgenden Fraktionssitzungen keine Anwendung.

(2) Die Aufwandsentschädigung für die Gemeinderäte wird halbjährlich im Nachhinein bezahlt.

§ 4 Aufwandsentschädigung für das Friedhofswesen
(1) Sargträger erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70,00 € pro Bestattung.

(2) Friedhofsordner erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt

  1. in Höhe von 100,00 € pro Urnenbestattung
  2. in Höhe von 200,00 € pro Sargbestattung.

(3) Die Aufwandsentschädigung für das Friedhofswesen wird vierteljährlich im Nachhinein bezahlt.

§ 5 Fahrtkostenerstattung
Bei auswärtigen Dienstverrichtungen erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 eine Fahrtkostenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 bzw. eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Landesreisekostengesetzes in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 6 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.07.2015, in Kraft getreten am 01.09.2015, außer Kraft.

Schlierbach, den 21.10.2022

gez. K r ö t z
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 S. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Schlierbach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.