Aktuelles: Schlierbach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Schlierbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Herzlich willkommen in der
Gemeinde Schlierbach

Geänderte Vorgehensweise bei positiven Coronafällen

Artikel vom 01.04.2022

Wegen der massiv ansteigenden täglichen Fallzahlen bei gleichzeitig in der Regel milderen Krankheitsverläufen der Omikron-Variante, wird das Rathaus die seit zwei Jahren täglich durchgeführte persönliche Information (telefonisch, per Post oder Mail) der mit Covid infizierten Personen einstellen.

Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses für bis zu zehn Tage in Absonderung begeben. So ist die allgemein bekannte Rechtslage. Infizierte Personen müssen ihre Haushaltsangehörigen über ihr positives Testergebnis informieren und diese müssen sich ebenfalls unverzüglich für zehn Tage in Absonderung begeben. Nicht in Quarantäne müssen Haushaltangehörige/enge Kontaktpersonen, die keine Symptome haben und die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft, nicht länger als drei Monate genesen, genesen sind und eine/zwei Impfungen erhalten haben (Reihenfolge Impfung und Infektion ist unerheblich) oder geboostert sind.

Es besteht die Möglichkeit der Freitestung für positiv Getestete sowie Haushaltsangehörige/enge Kontaktpersonen.

Für positiv getestete Personen aus der Absonderung:

  • Freitestung ab Tag 7 mittels Schnelltest bei 48 Stunden Symptomfreiheit möglich.
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit. Der PCR-Test darf frühestens an Tag 6 erfolgen.

Für Haushaltsangehörige/enge Kontaktpersonen aus der Quarantäne:

  • Freitestung ab Tag 7 mittels Schnelltest/PCR-Test.
  • Für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich. Hinweis: Es dürfen während der Quarantäne keine Symptome aufgetreten sein.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das Gesundheitsministerium hat die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich vereinfacht. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden.