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Gemeinde Schlierbach

Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 29.07.2022

Entgelt- und Benutzungsordnung über die Erddeponie der Gemeinde Schlierbach

Der Gemeinderat hat am 27.06.2022 folgende Entgelt- und Benutzungsordnung über die Erddeponie der Gemeinde Schlierbach beschlossen:

§ 1 Allgemeines
Zur Lagerung des im Gemeindegebiet anfallenden Erdaushubs unterhält die Gemeinde eine Erddeponie. Die Erddeponie wird als öffentliche Einrichtung betrieben. Von auswärts darf kein Erdaushub auf den Auffüllplatz gebracht werden. Die Ablagerung an allen anderen öffentlichen oder privaten Plätzen, insbesondere an Straßen, Wegen, Waldrändern und dergleichen ist verboten.

§ 2 Benutzung
Zur Benutzung der Erddeponie ist die vorherige Genehmigung des Bürgermeisteramtes erforderlich. Dazu ist vom Abfallerzeuger (Bauherr) und dem Transporteur eine Anlieferungserklärung für Bodenaushub abzugeben. Abgelagert werden darf nur unbelasteter Erdaushub. Erdaushub von Bauvorhaben im Gewerbegebiet darf nicht abgelagert werden. Die Benutzer erhalten von den Mitarbeitern der Gemeinde Schlierbach eine Stelle zur Ablagerung zugewiesen. Die Genehmigung erlischt, wenn durch witterungsbedingte Einflüsse eine Verunreinigung der Ortsstraßen zu befürchten ist. Die durch die Abfuhren verunreinigten Straßen sind vom Benutzer auf eigene Kosten zu säubern.

§ 3 Nutzungsentgelt
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Deponie ein Nutzungsentgelt. Das Entgelt beläuft sich auf 14 € je cbm Erdaushub. Für Kleinstmengen unter 1 cbm wird eine Pauschale von 5 € abgerechnet. Die Entgeltschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Deponie. Das Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Schuldner darf das Entgelt mit Forderungen gegen die Gemeinde nicht aufrechnen. Für die Berechnung des Volumens ist der bei der Anlieferung bestehende Zustand maßgebend. Abfallerzeuger (Bauherr) und Transporteur haften gesamtschuldnerisch für das festgesetzte Entgelt.

§ 3a Umsatzsteuer
In allen Entgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

§ 4 Benutzungsbeschränkungen
Die Gemeinde kann den Auffüllplatz wegen schlechter Witterungsverhältnisse, Straßeninstandsetzungen oder aus sonstigen zwingenden Gründen zeitweise sperren. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Auffüllplatzes besteht nicht.

§ 5 Haftung und Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Personen und Sachschäden, die beim Betreten oder Befahren des Auffüllplatzes entstehen. Sie haftet auch nicht für Schäden, die Berechtigte beim Durchsuchen des abgelagerten Materials erleiden.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt mit Ausnahme des § 3a am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 01.04.2004 mit all ihren Änderungen außer Kraft. § 3a dieser Entgelt- und Benutzungsordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Ausgefertigt!

Schlierbach, den 28.06.2022

gez. Krötz
Bürgermeister