Amtliche Bekanntmachung
Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung – FwS)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 16. September 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr beschlossen:
§ 1
§ 7 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) wird wie folgt geändert:
(1) Die Jugendfeuerwehr Schlierbach besteht aus der Kindergruppe und der Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. Sofern für die Kindergruppe und Jugendgruppe besondere Regelungen gelten, wird explizit auf die Kindergruppe und die Jugendgruppe verwiesen.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie
1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,
2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind,
3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereiterklären,
4. nicht infolge Richterspruches nach § 45 des Strafgesetzbuches (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Erziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und
6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden.
Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden.
Über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet der Jugendfeuerwehrwart. Über das dafür maßgebende Mindestalter sowie das Alter des Übertritts von der Kindergruppe in die Jugendgruppe entscheidet der Feuerwehrausschuss. Das Mindestalter soll sich grundsätzlich nach der Grundschulfähigkeit richten.
(3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird,
2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist,
5. er das 18. Lebensjahr vollendet hat oder
6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 giltentsprechend.
(4) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr wählen auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses den Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuerwehrwart) und seinen Stellvertreter auf die Dauer von fünf Jahren. Der Jugendfeuerwehrwart wird in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben Ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und muss den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeit besucht haben oder erforderlichenfalls schnellstmöglich nachholen. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. Der Jugendfeuerwehrwart ist auch Leiter der Kinder- und Jugendgruppe (Absatz 1).
(5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten.
Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.
(6) Die Jugendfeuerwehr kann dem Feuerwehrausschuss Anträge zur Gestaltung ihres Dienstes vorlegen.
(7) Für den Leiter der Kindergruppe (Absatz 1) gilt Absatz 4 entsprechend.
§ 2
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schlierbach, 20. September 2024
gez. Krötz
Bürgermeister