Aktuelles: Schlierbach

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Schlierbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Herzlich willkommen in der
Gemeinde Schlierbach

Sanierungsgebiet „Ortskern III“

Artikel vom 20.09.2024

Öffentlicher Aufruf zur Interessensbekundung zur Beiziehung

Die Gemeinde Schlierbach ist vom Regierungspräsidium Stuttgart mit der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Ortskern III“ im Jahr 2020 in ein Programm der städtebaulichen Erneuerung aufgenommen worden und hat in der Folge das im dargestellten Plan abgebildete Sanierungsgebiet förmlich festgelegt.

Ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet ist immer ein funktional zusammenhängendes Gebiet zur Behebung festgestellter städtebaulicher Mängel.

Einen besonderen Stellenwert im Sanierungskonzept der Gemeinde hat die Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität im Ortskern durch die nachhaltige Erneuerung und energetische Ertüchtigung der vorhandenen Bausubstanz. Durch die Aufnahme der Gemeinde in ein Förderprogramm ist es grundsätzlich möglich, öffentliche und private Maßnahmen durch staatliche Zuwendungen zu unterstützen.

Mit der Betreuung des Sanierungsgebiets hat die Gemeinde Schlierbach die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH beauftragt.
Für die Beiziehung weiterer privater Flächen zum Sanierungsgebiet wurden vom Gemeinderat in der Sitzung am 16. September 2024 allgemeinverbindliche Kriterien
beschlossen. Folgende Kriterien wurden festgelegt:

1. Die Flächen müssen direkt an das Sanierungsgebiet angrenzen.
2. Die angedachte Maßnahme muss einer umfassenden Sanierung entsprechen oder der Neuschaffung einer eigenständigen Wohneinheit.
3. Die anerkennungsfähigen Kosten müssen mindestens 60.000 Euro betragen. Restmodernisierungen sind ausgeschlossen.
4. Durch die angestrebte Maßnahme müssen alle wesentlichen Mängel und Missstände behoben werden.
5. Durch die Beiziehung und Förderung von Privatmaßnahmen dürfen keine Sanierungsziele oder Entwicklungsziele der Gemeinde behindert werden. Dies beinhaltet auch die Bindung von Fördermitteln, die für übergeordnete Maßnahmen benötigt werden.
6. Zur Beurteilung der Aufnahme muss eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme und eine schlüssige Kostenschätzung vorliegen.

Sollten Sie Interesse an der Beiziehung in das Sanierungsgebiet haben, die beschlossenen Kriterien erfüllen und Ihr Grundstück direkt an den im Plan dargestellten Geltungsbereich angrenzen, bitten wir Sie um Rückmeldung bis spätestens 9. Oktober 2024 bei Herrn Kunstmann (Telefon 0711 66773911) von der Landsiedlung. Auch weitere Rückfragen und sonstige wichtige Informationen erhalten Sie über ihn.

Gegebenenfalls könnte Ihr Grundstück bei einer Gebietserweiterung durch Gemeinderatsbeschluss in das bestehende Sanierungsgebiet aufgenommen werden.

Die Aufnahme der Gebäude bleibt aber stets eine Einzelfallentscheidung des Gemeinderats. Die Erfüllung der vorgeschlagenen Kriterien beinhaltet keinen Anspruch auf Aufnahme in das Sanierungsgebiet. Die Verfügbarkeit der Fördermittel und deren Verwendung sind immer in die Abwägung einzubeziehen. In besonderen Fällen ist eine Abstimmung mit dem RP Stuttgart durchzuführen.