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Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 11.10.2024

Hebesatzung der Gemeinde Schlierbach

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer der Gemeinde Schlierbach (Hebesatzsatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach am 07.10.2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer beschlossen:

§ 1 Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Schlierbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundsitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Schlierbach und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit

§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 200 v. H.,
b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 180 v. H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 340 v. H. der Steuermessbeträge.

§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten zunächst für das Kalenderjahr 2025.

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b. am 15. Februar und 15.- August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Schlierbach, den 11.10.2024

gez. Krötz
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.