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Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 25.10.2024

Änderungssatzung zur Erweiterung des Sanierungsgebiets „Ortskern III“

Satzung zur Änderung der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern III“

Aufgrund § 142 Absatz 3 BauGB und § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach in seiner Sitzung am 21. Oktober 2024 folgende Satzung zur Änderung der am 19. Oktober 2020 beschlossenen und mit Änderungssatzung vom 13. April 2022 erweiterten Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern III“.

§ 1 Erweiterung des Sanierungsgebiets
Das vom Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach mit Satzung vom 19. Oktober 2022 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortskern III“ wird um den im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom 14. Oktober 2024 dargestellten Bereich erweitert. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Verfahrenswahl
Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (die §§ 152 bis 156a BauGB) sind ausgeschlossen. Die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) finden Anwendung.

§ 3 Durchführungszeitraum
Als Frist für die Durchführung der Sanierung wird der 31. Dezember 2031 festgelegt.

§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Schlierbach, den 25.10.2024

gez.

Sascha Krötz
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.