Amtliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Baulinienplans „Südlich des Ortsbachs, 3. Änderung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach hat am 07.04.2025 in öffentlicher Sitzung die Baulinienplanänderung „Südlich des Ortsbachs, 3. Änderung“ nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als selbstständige Satzung nach § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im Südwesten des Gemeindegebiets an der Dorfwiesenstraße. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Baulinienplans i.d.F. vom 07.04.2025 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Der Baulinienplan „Südlich des Ortsbachs, 3. Änderung“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Baulinienplan mit zugehöriger Begründung kann im Rathaus Schlierbach, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Baulinienplan und dessen Begründung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, Fehler nach § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Schlierbach, den 11.04.2025
gez.
Sascha Krötz
Bürgermeister