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Schlierbach

Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 20.10.2022

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG der Gemeinde Schlierbach (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)

vom 17.10.2022

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 11, 13, 15 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes und §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach am 17.10.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:  

Artikel 1
Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS

Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 09.05.2022, veröffentlicht auf der Gemeindehomepage am 13.05.2022 wird wie folgt geändert:  

1.  Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:

§ 6 a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 2
Änderung der Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 15.11.2021, veröffentlicht auf der Gemeindehomepage am 18.11.2021 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt:

§ 29 a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 08.10.2001, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde am 12.10.2001 wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

§ 4 a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Schlierbach, 21.10.2022

gez. Sascha Krötz
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.  

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