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Schlierbach

Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 10.11.2023

Änderung der Wasserversorgungssatzung

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 06.11.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser der Gemeinde Schlierbach (Wasserversorgungssatzung – WVS) beschlossen:

§ 1

§ 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

 

Q3 4

QN 6

2,00 €/Monat

Q3 10

QN 10

5,00 €/Monat

Q3 16

QN 15

8,00 €/Monat

Q3 25

QN 15

12,50 €/Monat

Q3 63

QN 40

31,50 €/Monat

Q3 100

QN 60

50,00 €/Monat

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.

 

§ 2

§ 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,39 €.

 

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
 

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss gemäß § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder einer anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb Jahresfrist geltend gemacht hat.

Schlierbach, den 10.11.2023

gez. Krötz

Bürgermeister

http://www.schlierbach.de//rathaus-buergerservice/aktuelles