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Schlierbach

Geänderte Vorgehensweise bei positiven Coronafällen

Artikel vom 01.04.2022

Wegen der massiv ansteigenden täglichen Fallzahlen bei gleichzeitig in der Regel milderen Krankheitsverläufen der Omikron-Variante, wird das Rathaus die seit zwei Jahren täglich durchgeführte persönliche Information (telefonisch, per Post oder Mail) der mit Covid infizierten Personen einstellen.

Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses für bis zu zehn Tage in Absonderung begeben. So ist die allgemein bekannte Rechtslage. Infizierte Personen müssen ihre Haushaltsangehörigen über ihr positives Testergebnis informieren und diese müssen sich ebenfalls unverzüglich für zehn Tage in Absonderung begeben. Nicht in Quarantäne müssen Haushaltangehörige/enge Kontaktpersonen, die keine Symptome haben und die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft, nicht länger als drei Monate genesen, genesen sind und eine/zwei Impfungen erhalten haben (Reihenfolge Impfung und Infektion ist unerheblich) oder geboostert sind.

Es besteht die Möglichkeit der Freitestung für positiv Getestete sowie Haushaltsangehörige/enge Kontaktpersonen.

Für positiv getestete Personen aus der Absonderung:

  • Freitestung ab Tag 7 mittels Schnelltest bei 48 Stunden Symptomfreiheit möglich.
  • Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit. Der PCR-Test darf frühestens an Tag 6 erfolgen.

Für Haushaltsangehörige/enge Kontaktpersonen aus der Quarantäne:

  • Freitestung ab Tag 7 mittels Schnelltest/PCR-Test.
  • Für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich. Hinweis: Es dürfen während der Quarantäne keine Symptome aufgetreten sein.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das Gesundheitsministerium hat die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich vereinfacht. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden.

http://www.schlierbach.de//rathaus-buergerservice/aktuelles