Seite drucken
Schlierbach

Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 18.11.2021

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Schlierbach

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.11.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

 

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

 

§ 6 Särge und Urnen

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,00 m, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge aus Metall oder schwer verweslichem Holz dürfen nicht verwendet werden. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Urnen dürfen höchstens 0,40 m hoch und im Mittelmaß höchstens 0,25 m breit sein; Urnen für Urnennischen in Kolumbarien dürfen höchstens 0,30 m hoch und im Mittelmaß höchstens 0,20 m breit sein. Grundsätzlich sind in Erdgräbern nur Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien zulässig.

(4) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

 

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

 

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen im anonymen Grabfeld, 15 Jahre.

(2) Ist zu befürchten, dass Verstorbene in Metallsärgen (bei Überführung aus dem Ausland, § 39 Bestattungsgesetz) innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verwesen, so ist eine längere Ruhezeit festzulegen.

 

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

IV. Grabstätten

 

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber
    1. Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr
    2. Erdrasenreihengrab
    3. Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
    4. Urnenreihengrab
    5. Urnenreihennische in Kolumbarium
    6. Urnenbaumgrab
    7. Urnenrasengrab im anonymen Grabfeld
  1. Wahlgräber
    1. Wahlgrab mit einer Einzelgrabfläche, doppeltief
    2. Wahlgrab mit einer Doppelgrabfläche, doppeltief
    3. Urnenwahlgrab mit einer Einzelfläche (Doppelbelegung)
    4. Urnenwahlnische in Kolumbarium (Doppelbelegung)
    5. Erdrasengrab, doppeltief

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

 

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

2. wer sich dazu verpflichtet hat,

3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeiten wird unter Einhaltung einer angemessenen Frist dem Verfügungsberechtigten bekannt gegeben. Ist dieser nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

 

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

2. auf die Kinder,

3. auf die Stiefkinder,

4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

5. auf die Eltern,

6. auf die Geschwister,

7. auf die Stiefgeschwister,

8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

 

§ 13 Erdrasengräber

(1) Erdrasengräber sind Gräber für Erdbestattungen im Sarg. Sie können als Reihengrab oder als Wahlgrab vergeben werden.

(2) Für Reihengräber finden § 11 Absätze 1, 3, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

(3) Für Wahlgräber finden § 12 Absätze 1 bis 11 sinngemäß Anwendung.

 

§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind vier Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

 

§ 14 a Urnenbaumgräber

Urnenbaumgräber sind Reihengräber für Erdbestattungen unter Bäumen. § 11 Absätze 1, 3, 4 und 5 finden sinngemäß Anwendung.

 

§ 14 b Urnenwandnischen (Kolumbarium)

(1) Urnenwandnischen sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Urnenwänden. Sie können als Reihengrab oder als Wahlgrab vergeben werden.

(2) Für Reihengräber finden § 11 Absätze 1, 3, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

(3) Für Wahlgräber finden § 12 Absätze 1 bis 11 sinngemäß Anwendung.

 

§ 14 c Anonymes Urnengrabfeld

Auf dem Schlierbacher Friedhof ist eine Urnengemeinschaftsfläche für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein der Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

 

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

 

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

 

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Gestaltungsvorschriften gelten für das Feld für Urnenbaumgräber (§ 14 a), das Feld für Erdrasengräber (§ 13), das Kolumbarium (§ 14 b) und das anonyme Urnengrabfeld (§ 14 c).

  

§ 17 a Gestaltungsvorschriften für Erdrasengräber

(1) Bei den Erdrasengräbern wird auf die Namen der Bestatteten über eine im Boden eingelassene Abdeckplatte hingewiesen.

(2) Die Abdeckplatten für Erdrasengräber werden von der Gemeinde Schlierbach gestellt; es sind nur die gemeindlichen Abdeckplatten zulässig. Hier gelten für die Schrift folgende Regelungen: Erlaubt sind eingravierte Buchstaben in Grautönen. Die Beschriftung der Abdeckplatten ist durch den Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(3) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde Schlierbach. Das Anbringen oder Ablegen von Grabausstattung, Schmuckgegenständen und dgl. sowie das Bepflanzen der Grabstätte sind nicht zulässig. Anlässlich einer Bestattung im Erdrasengrab darf Grabschmuck für maximal 14 Tage ab dem Bestattungstag aufgestellt oder abgelegt werden.

 

§ 17 b Gestaltungsvorschriften für Urnenbaumgräber

(1) Bei den Urnenbaumgräbern wird auf die Namen der Bestatteten über eine im Boden eingelassene Abdeckplatte hingewiesen.

(2) Die Abdeckplatten für Urnenbaumgräber werden von der Gemeinde Schlierbach gestellt; es sind nur die gemeindlichen Abdeckplatten zulässig. Hier gelten für die Schrift folgende Regelungen: Erlaubt sind eingravierte Buchstaben in Grautönen. Die Beschriftung der Abdeckplatten ist durch den Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(3) Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde Schlierbach. Das Anbringen oder Ablegen von Grabausstattung, Schmuckgegenständen und dgl. sowie das Bepflanzen der Grabstätte sind nicht zulässig. Anlässlich einer Bestattung im Urnenbaumgrab darf Grabschmuck für maximal 14 Tage ab dem Bestattungstag aufgestellt oder abgelegt werden.

 

§ 17 c Gestaltungsvorschriften für die Urnennischen im Kolumbarium

(1) An den Urnenkammern sind nur die von der Gemeinde beschafften Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung zugelassen.

(2) Das Öffnen und Schließen der Kammer erfolgt ausschließlich durch Personal der Gemeinde oder von einer durch die Gemeinde beauftragten Person. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist durch den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Gemeinde fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(3) Abdeckplatten für Urnennischen in Kolumbarien werden von der Gemeinde Schlierbach gestellt; es sind nur die gemeindlichen Abdeckplatten zulässig. Hier gelten für die Schrift folgende Regelungen: Erlaubt sind aufgesetzte Buchstaben aus Bronze. Die Größe der Einzelbuchstaben auf den Abdeckplatten darf 4 cm, die Größe von Ornamenten 12 cm nicht überschreiten.

(4) An den Kammern und Verschlussplatten ist es nicht zulässig, Blumenschmuck, Kerzen, Lichter und dgl. anzubringen. Anlässlich einer Bestattung im Kolumbarium darf Grabschmuck für maximal 14 Tage ab dem Bestattungstag aufgestellt oder abgelegt werden.

 

§ 17 d Gestaltungsvorschriften für das anonyme Urnengrabfeld

Auf dem Grabfeld dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten.

 

§ 18 Grababdeckungen

Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen im Sarg nur bis zu einem Drittel ihrer Fläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

 

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

 

§ 20 Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.

(3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.

(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

 

§ 21 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

 

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

 

§ 23 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

 

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

 

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

 

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht

bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

 

VII. Benutzung der Leichenhalle

 

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

 

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

 

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

 

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).

 

IX. Bestattungsgebühren

 

§ 29 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

 

§ 30 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

 

§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

 

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 33 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

 

§ 34 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung inklusive ihrer Anlagen tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 07.05.2018 und die Bestattungsgebührensatzung vom 07.05.2018 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

 

Gebührenverzeichnis über die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren des Friedhofs der Gemeinde Schlierbach

Anlage zum § 32 der Friedhofssatzung vom 15.11.2021

 

Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

 
    1. Grabnutzungsgebühren
 

1.1         Für die Überlassung des Benutzungsrechts an einem Reihengrab:

 

1.1.1      Reihengrab für Verstorbene vom vollenten 10. Lebensjahr                1.500,00 €

1.1.2      Erdrasenreihengrab                                                                              1.500,00 €

1.1.3      Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr          800,00 €

1.1.4      Urnenreihengrab                                                                                      950,00 €

1.1.5      Urnenreihennische in Kolumbarium                                                     1.200,00 €

1.1.6      Urnenbaumgrab                                                                                       800,00 €

1.1.7      Urnenrasengrab im anonymen Grabfeld                                                 600,00 €

 

1.2         Für die Verleihung des Benutzungsrechts an einem Wahlgrab:

 

1.2.1      Wahlgrab mit einer Einzelgrabfläche, doppeltief                                  2.850,00 €

1.2.2      Wahlgrab mit einer Doppelgrabfläche, doppeltief                                6.000,00 €

1.2.3      Urnenwahlgrab mit einer Einzelfläche (Doppelbelegung)                    2.150,00 €

1.2.4      Urnenwahlnische in Kolumbarium (Doppelbelegung)                          2.750,00 €

1.2.5      Erdrasengrab, doppeltief                                                                      2.850,00 €

 

1.3         Für die Verlängerung des Benutzungsrechts an einem Wahlgrab

              je Grab und Jahr:

 

1.3.1      Wahlgrab mit einer Einzelgrabfläche, doppeltief                                     114,00 €

1.3.2      Wahlgrab mit einer Doppelgrabfläche, doppeltief                                   240,00 €

1.3.3      Urnenwahlgrab mit einer Einzelfläche (Doppelbelegung)                         86,00 €

1.3.4      Urnenwahlnische in Kolumbarium (Doppelbelegung)                             110,00 €

1.3.5      Erdrasengrab, doppeltief                                                                         114,00 €

 
    1. Gebühren für sonstige Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen
 

2.1         Benutzung Leichenhalle je Zelle/pro Tag                                                  80,00 €

2.2         Benutzung der Aussegnungshalle                                                           350,00 €

2.3         Benutzung der Orgel                                                                                  15,00 €

 
    1. Für die erstmalige Herstellung der Grabeinfassung (Gestellung und Verlegung)
 

3.1         Reihengrab u. ä.                                                                                      215,00 €

3.2         Kindergrab                                                                                               160,00 €

3.3         Urnengrab (u. ä.:

              Abdeckplatte für Kolumbarium/Erdrasengrab/Urnenbaumgrab)            150,00 €

3.4         Wahlgrab doppelbreit u. ä.                                                                      245,00 €

 
    1. Kostenersatz für Gräberabräumen (Abräumung und Entsorgung)
 

4.1         Reihengrab u. ä.                                                                                      230,00 €

4.2         Kindergrab                                                                                               190,00 €

4.3         Urnengrab u. ä.                                                                                        180,00 €

4.4         Wahlgrab doppelbreit u. ä.                                                                      280,00 €

 
    1. Kostenersatz für die Grabherstellung (bei Erdbestattungen)
      1. Reihengrab u. ä. (Sargbestattung)                                                       1.664,51 €
      2. Urnengrab                                                                                                149,35 €
      3. Wahlgrab doppelbreit u. ä. (Sargbestattung)                                       1.664,51 €
 
    1. Kostenersatz für die Bereitstellung von Sargträgern
 

Sargträger werden grundsätzlich von den Angehörigen gestellt. Ausnahmsweise stellt die Gemeinde bei Sargbestattungen mindestens vier Sargträger. Pro Sargträger, den die Gemeinde stellt, werden pauschal 70 € abgerechnet.

  

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss gemäß § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder einer anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb Jahresfrist geltend gemacht hat.

 

Schlierbach, den 19.11.2021

 

Krötz

Bürgermeister

http://www.schlierbach.de//rathaus-buergerservice/aktuelles