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Schlierbach

Aktuelles zu Corona

Artikel vom 25.11.2021

DRK und Freiwillige Feuerwehr Schlierbach öffnen Corona-Teststelle wieder

In Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr und der Gemeinde Schlierbach bietet das DRK ab sofort jeden

• Mittwoch von 17.30 bis 19 Uhr und
• Samstag von 10 bis 12 Uhr

im Feuerwehrmagazin, Siemensstraße 10, 73278 Schlierbach, kostenlose Corona-Schnelltests im Drive-in-Ver fahren oder zu Fuß an. Es werden Antigen-Tests für alle Bürger ohne Symptome durchgeführt. Wenn Sie getestet werden wollen, müssen Sie sich unter www.schnelltest.drkschlierbach.de anmelden.

Ohne Anmeldung kann kein Test durchgeführt werden. Testergebnisse bekommen Sie nach der Auswertung auf Ihr Mobiltelefon oder per E-Mail gesendet. Bringen Sie bitte zum Testtermin Ihren Personalausweis und den QR-
Code der Bestätigungsmail mit.

Bleiben Sie gesund!

Ihr DRK Unteres Filstal-Schlierbach
www.drkschlierbach.de

Infizierte und Kontaktpersonen erhalten keinen Anruf mehr vom Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde

Das Land hat seine Strategie zur Corona-Nachverfolgung seit Freitag, 5. November, geändert: Die Gesundheitsämter und Ortspolizeibehörden rufen seitdem positiv auf Corona getestete Personen und deren Haushaltsangehörige nicht mehr routinemäßig an. Vielmehr gilt nun, dass die so genannten Indexpersonen, also die positiv Getesteten, und ihre nicht vollständig geimpften oder genesenen Haushaltangehörigen sich
gemäß der Corona-Verordnung des Landes selbstständig und eigenverantwortlich in Absonderung begeben müssen, sobald ein Antigen-Schnelltest oder ein PCR-Test positiv ausfällt oder Symptome vorliegen. Die Verpflichtung zur Absonderung besteht für positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige (sofern diese nicht geimpft sind) unmittelbar per Gesetz und auch ohne Anruf oder E-Mail aus dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde.

Dieses neue Vorgehen soll die Ämter entlasten. Einigen Gesundheitsämtern war es nicht mehr möglich gewesen, zeitnah Infizierte und Kontaktpersonen zu informieren. Die Gesundheitsämter werden sich gemäß den  Vorgaben des Landes schwerpunktmäßig der Begleitung von Corona-Ausbrüchen in Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, medizinischen Einrichtungen sowie Schulen und Kitas widmen.

Die Gemeindeverwaltung wird weiterhin Infobriefe an die positiv auf Corona getesteten Personen verschicken. Aufgrund der neuen Vorgehensweise können dabei kaum noch Quarantänezeitraume genannt werden, da diese nur in den wenigsten Fällen vom Gesundheitsamt übermittelt werden.

Aktuell gelten folgende Absonderungsregeln:

Absonderungsdauer positiv getestete Personen: 14 Tage nach positivem Antigentest oder positivem PCR-Test, wenn keine Symptome vorliegen. Bei Symptomen beginnt die 14-tägige Absonderungsfrist mit Symptombeginn. Eine geimpfte Indexperson ohne Symptome kann sich am fünften Tag mit einem negativen PCR-Test freitesten.

Absonderungsdauer Haushaltsangehörige: Zehn Tage nach Testung der Indexperson oder nach deren Symptombeginn. Ab dem fünften Tag ist es möglich, sich mit einem negativen PCR-Test freizutesten. Ab Tag sieben ist dies mit einem negativen Antigentest möglich. Die Absonderung endet automatisch, ein negativer Befund muss aber weiterhin aufgehoben werden und auf Verlangen dem Ordnungsamt vorgelegt werden. Für vollständig geimpfte und genesene Haushaltsangehörige besteht keine Absonderungspflicht – Voraussetzung ist Symptomfreiheit (keine typischen Symptome wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust).

Weitere enge Kontaktpersonen können freiwillig von der positiv getesteten Person informiert werden. Die Verpflichtung zur Absonderung besteht bei engen Kontaktpersonen (nicht Haushaltsangehörige) erst nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde. Da das Land das Kontaktpersonenmanagement bereits Mitte September neu ausgerichtet hatte, wurden enge Kontaktpersonen auch nicht mehr vom Gesundheitsamt ermittelt bzw. in Quarantäne gesetzt. Es besteht daher aktuell keine Quarantänepflicht für enge Kontakt personen, es sei denn Sie werden von der zuständigen Behörde über die Quarantäne informiert.

Ein Verstoß gegen die jeweilige Verpflichtung zur Absonderung ist eine Ordnungswidrigkeit und zieht bei Kontrollen ein Bußgeld nach sich. Berufstätige, die nach der Corona-Verordnung in Absonderung müssen, können dies ihrem Arbeitgeber gegenüber zunächst mit ihrem positiven Testergebnis nachweisen. Wer eine Absonderungs bescheinigung benötigt, erhält diese auf Antrag von der Gemeinde Schlierbach ausgestellt.

Änderungen der Corona-Verordnung

Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Mit Beschluss vom 23. November 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, 24. November 2021, in Kraft. Eine detailierte Übersicht finden Sie hier. (PDF-Datei)

Für die Warn- und Alarmstufe wird die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern auf 1,5, beziehungsweise 3, angepasst. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.

Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe er weitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6.

Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.

Wir bitten um Verständnis und Beachtung. Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit an die Gemeindeverwaltung wenden.

http://www.schlierbach.de//rathaus-buergerservice/aktuelles