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Schlierbach

Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 22.04.2022

Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern III“

Satzung

Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern III“

Aufgrund § 142 Absatz 3 BauGB und § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach in seiner Sitzung am 13.04.2022 folgende Satzung beschlossen.  

§ 1
Erweiterung des Sanierungsgebiets

Das vom Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach mit Satzung vom 19.10.2020 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortskern III“ wird um den im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom April 2022 dargestellten Bereich erweitert.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Verfahrenswahl

Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (die §§ 152 bis 156a BauGB) sind ausgeschlossen. Die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) finden Anwendung.

§ 3
Durchführungszeitraum

Als Frist für die Durchführung der Sanierung wird der 31.12.2031 festgelegt.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung

Unbeachtlich sind nach § 215 Abs. 1 BauGB

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der

Gemeinde Schlierbach
Hölzerstraße 1
73278 Schlierbach

geltend zu machen.

Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge

Auf die Anwendungen der Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.

Für diese Vorhaben und Rechtsvorgänge ist bei der Gemeinde ein Antrag auf Genehmigung einzureichen.

Die Genehmigung wird versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Auskünfte erteilt:

Gemeinde Schlierbach, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach
Ansprechpartnerin: Frau Jessica Brabandt - Telefon 07021 97006-14

oder der Sanierungsberater der Gemeinde Schlierbach

Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, Herzogstraße 6A, 70176 Stuttgart
Herr Wolfgang Mielitz – Telefon: 0711 6677-3264

Schlierbach, den 22.04.2022

gez. Sascha Krötz
Bürgermeister

http://www.schlierbach.de//rathaus-buergerservice/aktuelles