Seite drucken
Schlierbach

Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 18.11.2022

Entgelt- und Benutzungsordnung für die Verleihung von Marktständen

Der Gemeinderat hat am 14.11.2022 folgende Entgelt- und Benutzungsordnung über die Verleihung von Marktständen beschlossen:

§ 1  Geltungsbereich

Die nachfolgende Entgelt- und Benutzungsordnung gilt für die Verleihung von Marktständen durch die Gemeinde Schlierbach.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Der in § 1 aufgeführte Gegenstand ist Eigentum der Gemeinde Schlierbach. Er ist als solcher öffentliches Vermögen, das der Allgemeinheit dient und pfleglich und schonend behandelt werden muss.

(2) Diese Entgelt- und Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die einen Marktstand leihen. Mit dem Leihen des Marktstandes unterwerfen sich die Nutzer den Bestimmungen dieser Entgelt- und Benutzungsordnung sowie allen Änderungen.

§ 3 Nutzung

Die Marktstände dürfen nicht verändert werden (z.B. keinen farblichen Anstrich aufbringen, keine Nägel einschlagen etc.). Bei Beschädigung oder Verlust, auch von Teilen eines Marktstandes, ist der Mieter zu Kostenersatz verpflichtet. Die Marktstände sind so gebündelt zurückzugeben, wie sie übernommen wurden. Andernfalls wird die aufzuwendende Arbeitszeit in Rechnung gestellt.

§ 4 Nutzungsentgelte

(1) Das Nutzungsentgelt beträgt pro Marktstand 18 €. Lieferungen der Markstände innerhalb Schlierbachs durch den Bauhof werden zusätzlich mit einer Aufwandspauschale von 20 € vergütet. Lieferungen außerhalb Schlierbachs sind nicht möglich – in diesem Fall müssen die Markstände vom Nutzer selbst abgeholt werden. In allen Entgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.  

(2) Zur Bezahlung der Entgelte ist der Mieter verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Entstehung und Fälligkeit

1. Die Entgeltschuld entsteht mit der Verleihung der Marktstände.

2. Das Entgelt ist spätestens einen Monat vor Abholung unter der Angabe „Markstand“ auf das Gemeindekonto zu überwiesen. Der Mietvertrag wird erst mit Zahlungseingang bei der Gemeinde wirksam.

§ 5 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde Schlierbach überlässt dem Nutzer den Marktstand in dem Zustand, in welchem er sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, den Markstand jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Gegenstände nicht benutzt werden.  

(2) Der Nutzer stellt die Gemeinde Schlierbach von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Marktstände stehen.

(3) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Schlierbach und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Schlierbach und deren Bediensteten oder Beauftragte.  

§ 6 Inkrafttreten

Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Ausgefertigt!

Schlierbach, den 18.11.2022

gez. Krötz
Bürgermeister

http://www.schlierbach.de//rathaus-buergerservice/aktuelles