Informationen zum Coronavirus
Auf dieser Seite finden Sie weitere Informationen zum Coronavirus. Inhalte aus älteren Meldungen entsprechen evtl. nicht mehr dem aktuellen Stand.
Gemeinde stellt persönliche Anschreiben ein (01.04.2022)
Wegen der massiv ansteigenden täglichen Fallzahlen bei gleichzeitig in der Regel milderen Krankheitsverläufen der Omikron-Variante, wird das Rathaus die seit zwei Jahren täglich durchgeführte persönliche Information (telefonisch, per Post oder Mail) der mit Covid infizierten Personen einstellen.
Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben. Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses für bis zu zehn Tage in Absonderung begeben. So ist die allgemein bekannte Rechtslage. Infizierte Personen müssen ihre Haushaltsangehörigen über ihr positives Testergebnis informieren und diese müssen sich ebenfalls unverzüglich für zehn Tage in Absonderung begeben. Nicht in Quarantäne müssen Haushaltangehörige/enge Kontaktpersonen, die keine Symptome haben und die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft, nicht länger als drei Monate genesen, genesen sind und eine/zwei Impfungen erhalten haben (Reihenfolge Impfung und Infektion ist unerheblich) oder geboostert sind.
Es besteht die Möglichkeit der Freitestung für positiv Getestete sowie Haushaltsangehörige / enge Kontaktpersonen.
Für positiv getestete Personen aus der Absonderung:
- Freitestung ab Tag 7 mittels Schnelltest bei 48 Stunden Symptomfreiheit möglich.
- Für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit. Der PCR-Test darf frühestens an Tag 6 erfolgen.
Für Haushaltsangehörige/enge Kontaktpersonen aus der Quarantäne:
- Freitestung ab Tag 7 mittels Schnelltest/PCR-Test.
- Für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich. Hinweis: Es dürfen während der Quarantäne keine Symptome aufgetreten sein.
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich Corona-bedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das Gesundheitsministerium hat die Auszahlung dieses Verdienstausfalls deutlich vereinfacht. Künftig reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses der Wohnortgemeinde. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig. Wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin das nicht möchte, kann weiterhin beim Rathaus eine Quarantäne-Bescheinigung beantragt werden.
Änderung der Corona-Verordnung (23.02.2022)
Neue Corona-Verordnung seit 23. Februar 2022
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen gelten seit Mittwoch, 23. Februar 2022.
Eine detailierte Übersicht über die geltenden Corona-Regeln finden Sie hier. (PDF-Datei)
Ausführliche Informationen zum Corona-Virus finden auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.
Änderung der Corona-Verordnung (13.01.2022)
Neue Corona-Verordnung und Corona-Verordnung Absonderung seit 12. Januar 2022
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung sowie Corona-Verordnung Absonderung erneut geändert. Die Änderungen gelten seit Mittwoch, 12. Januar 2022.
Eine detailierte Übersicht über die seit 12.01.2022 geltenden Corona-Regeln finden Sie hier. (PDF-Datei)
Ausführliche Informationen zum Corona-Virus finden auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.
Was ist neu?
Corona-Verordnung:
- Die Maßnahmen der Alarmstufe II werden bis zum 1. Februar 2022 „eingefroren“ und bleiben daher – unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz – bestehen.
- Angepasst wird in der neuen Corona-Verordnung auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske: In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln.
- Zudem gilt die Sperrzeit für die Gastronomie nun von 22.30 Uhr bis 6 Uhr.
Corona-Verordnung Absonderung:
- Ende der Isolation von positiv getesteten Personen
- ohne Freitestung 10 Tage
- ab Tag 7 nach Freitestung mittels Schnelltest oder PCR Test
- für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen etc.: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit
- Ende der Quarantäne von engen Kontaktpersonen/ Haushaltsangehörigen
- ohne Freitestung 10 Tage
- ab Tag 7 nach Freitestung mittels Schnelltest oder PCR-Test
- für Kinder und Jugendlichen in Kitas und Schulen gilt: Freitestung bereits ab Tag 5 möglich
- Die Absonderungspflicht entfällt für sogenannte quarantänebefreite Personen, d.h. für asymptomatische Personen, die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft oder genesen sind oder bereits geboostert sind.
- Zudem werden folgende Anpassungen vorgenommen:
- Streichung der Regelungen zu besorgniserregenden Virusvarianten. Es gibt daher bei den Quarantäne-Regelungen keine Unterscheidung mehr zwischen den Virusvarianten.
- Nach Auftreten einer Corona-Infektion in einer Kindertageseinrichtung gilt für die betreuten Kinder nunmehr eine tägliche Testpflicht für die Dauer von fünf Betreuungstagen.
Rathaus wieder geöffnet (04.03.2022)
Seit Anfang Januar war ein Besuch im Rathaus nur mit einem 3G-Nachweis möglich. Durch die aktuelle Änderung der Corona-Verordnung befinden wir uns nicht mehr in der Alarmstufe, sondern in der Warnstufe. Die 3G-Regelung für den Rathausbesuch gilt jedoch nur in der Alarmstufe.
Aus diesem Grund ist das Rathaus ab sofort wieder zu den bekannten Zeiten für Besucher geöffnet. Für einen Besuch des Bürgerbüros ist weiterhin eine Terminvergabe erforderlich. Bitte nutzen Sie also die Möglichkeit und vereinbaren vorher kurz einen Termin, um Wartezeiten zu vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass die FFP2-Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume weiterhin besteht!
3G-Nachweis für Rathausbesuch erforderlich (03.01.2022)
Seit dem 3. Januar 2022 ist aufgrund der neuesten Änderung der Corona-Verordnung das Betreten des Rathauses in den Alarmstufen nur noch für Besucher mit gültigem 3G-Nachweis möglich. Nicht-geimpfte oder Nicht-genesene Personen benötigen dann in den Alarmstufen einen negativen Antigen- oder PCR-Test.
Bereits seit dem 6. Dezember 2021 ist das Rathaus für den unangemeldeten Publikumsverkehr geschlossen und kann nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden.
Bitte halten Sie ab dem 3. Januar bei Betreten des Rathauses Ihren 3G-Nachweis bereit.
- Vollständig geimpfte Personen können Ihren Impfschutz mit dem digitalen Impfnachweis in Verbindung mit einem Lichtbildausweis vorlegen.
- Genesene Personen erbringen Ihren Nachweis mit einem entsprechenden Zertifikat über die Infektion, welche mindestens 14 Tage und maximal 6 Monate zurückliegen darf, ebenfalls in Verbindung mit einem Lichtbildausweis.
- Als Getestet gelten alle Personen, die ein negatives Testergebnis vorweisen können. Das Ergebnis eines zertifizierten Schnelltests darf maximal 24 Stunden zurück liegen. Ein negativer PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden alt sein.
Im Rathaus selbst wird es keine Schnelltestmöglichkeit geben. Alle Besucher können hierfür gerne die kostenlosen Angebote im Kreis Göppingen und in Schlierbach nutzen. Eine Übersicht der Schnelltestangebote finden Sie unter https://www.landkreis-goeppingen.de/start/_Aktuelles/antigen-schnelltests.html
Wir bitten um Verständnis und um die Einhaltung der Regelungen
Neue Corona-Regeln (27.12.2021)
Seit dem 27. Dezember 2021 gelten weitere Corona-Regelungen in Baden-Württemberg. Damit soll verhindert werden, dass sich die Omikron-Variante schnell verbreitet und die Infektionszahlen wieder in die Höhe schießen.
Einen Überblick über die Corona-Regeln seit dem 27. Dezember 2021 finden Sie hier. (PDF-Datei)
Rathaus bis auf weiteres geschlossen (03.12.2021)
Das Rathaus ist ab Montag, 6. Dezember 2021 für den Publikumsverkehr geschlossen. Erforderlich wird die Rathausschließung aufgrund der hohen Inzidenzzahlen sowie der hohen Hospitalisierungsinzidenz der Corona-Pandemie, um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung zu schützen. In dringenden Fällen, die nicht telefonisch oder per Mail geklärt werden können, können die Bürgerinnen und Bürger einen Termin vereinbaren.
Die Kontaktdaten der Rathausmitarbeiter finden Sie im folgenden Telefonverzeichnis bzw. auf der Mitarbeiterübersicht unserer Homepage.
DRK und Freiwillige Feuerwehr öffnen Corona-Teststelle wieder (25.11.2021)
In Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr und der Gemeinde Schlierbach bietet das DRK ab sofort jeden
• Mittwoch von 17.30 bis 19 Uhr und
• Samstag von 10 bis 12 Uhr
im Feuerwehrmagazin, Siemensstraße 10, 73278 Schlierbach, kostenlose Corona-Schnelltests im Drive-in-Ver fahren oder zu Fuß an. Es werden Antigen-Tests für alle Bürger ohne Symptome durchgeführt. Wenn Sie getestet werden wollen, müssen Sie sich unter www.schnelltest.drkschlierbach.de anmelden.
Ohne Anmeldung kann kein Test durchgeführt werden. Testergebnisse bekommen Sie nach der Auswertung auf Ihr Mobiltelefon oder per E-Mail gesendet. Bringen Sie bitte zum Testtermin Ihren Personalausweis und den QR-
Code der Bestätigungsmail mit.
Bleiben Sie gesund!
Ihr DRK Unteres Filstal-Schlierbach
www.drkschlierbach.de
Infizierte und Kontaktpersonen erhalten keinen Anruf mehr (25.11.2021)
Das Land hat seine Strategie zur Corona-Nachverfolgung seit Freitag, 5. November, geändert: Die Gesundheitsämter und Ortspolizeibehörden rufen seitdem positiv auf Corona getestete Personen und deren Haushaltsangehörige nicht mehr routinemäßig an. Vielmehr gilt nun, dass die so genannten Indexpersonen, also die positiv Getesteten, und ihre nicht vollständig geimpften oder genesenen Haushaltangehörigen sich
gemäß der Corona-Verordnung des Landes selbstständig und eigenverantwortlich in Absonderung begeben müssen, sobald ein Antigen-Schnelltest oder ein PCR-Test positiv ausfällt oder Symptome vorliegen. Die Verpflichtung zur Absonderung besteht für positiv getestete Personen und deren Haushaltsangehörige (sofern diese nicht geimpft sind) unmittelbar per Gesetz und auch ohne Anruf oder E-Mail aus dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde.
Dieses neue Vorgehen soll die Ämter entlasten. Einigen Gesundheitsämtern war es nicht mehr möglich gewesen, zeitnah Infizierte und Kontaktpersonen zu informieren. Die Gesundheitsämter werden sich gemäß den Vorgaben des Landes schwerpunktmäßig der Begleitung von Corona-Ausbrüchen in Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, medizinischen Einrichtungen sowie Schulen und Kitas widmen.
Die Gemeindeverwaltung wird weiterhin Infobriefe an die positiv auf Corona getesteten Personen verschicken. Aufgrund der neuen Vorgehensweise können dabei kaum noch Quarantänezeitraume genannt werden, da diese nur in den wenigsten Fällen vom Gesundheitsamt übermittelt werden.
Aktuell gelten folgende Absonderungsregeln:
Absonderungsdauer positiv getestete Personen: 14 Tage nach positivem Antigentest oder positivem PCR-Test, wenn keine Symptome vorliegen. Bei Symptomen beginnt die 14-tägige Absonderungsfrist mit Symptombeginn. Eine geimpfte Indexperson ohne Symptome kann sich am fünften Tag mit einem negativen PCR-Test freitesten.
Absonderungsdauer Haushaltsangehörige: Zehn Tage nach Testung der Indexperson oder nach deren Symptombeginn. Ab dem fünften Tag ist es möglich, sich mit einem negativen PCR-Test freizutesten. Ab Tag sieben ist dies mit einem negativen Antigentest möglich. Die Absonderung endet automatisch, ein negativer Befund muss aber weiterhin aufgehoben werden und auf Verlangen dem Ordnungsamt vorgelegt werden. Für vollständig geimpfte und genesene Haushaltsangehörige besteht keine Absonderungspflicht – Voraussetzung ist Symptomfreiheit (keine typischen Symptome wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust).
Weitere enge Kontaktpersonen können freiwillig von der positiv getesteten Person informiert werden. Die Verpflichtung zur Absonderung besteht bei engen Kontaktpersonen (nicht Haushaltsangehörige) erst nach der Mitteilung durch die zuständige Behörde. Da das Land das Kontaktpersonenmanagement bereits Mitte September neu ausgerichtet hatte, wurden enge Kontaktpersonen auch nicht mehr vom Gesundheitsamt ermittelt bzw. in Quarantäne gesetzt. Es besteht daher aktuell keine Quarantänepflicht für enge Kontakt personen, es sei denn Sie werden von der zuständigen Behörde über die Quarantäne informiert.
Ein Verstoß gegen die jeweilige Verpflichtung zur Absonderung ist eine Ordnungswidrigkeit und zieht bei Kontrollen ein Bußgeld nach sich. Berufstätige, die nach der Corona-Verordnung in Absonderung müssen, können dies ihrem Arbeitgeber gegenüber zunächst mit ihrem positiven Testergebnis nachweisen. Wer eine Absonderungs bescheinigung benötigt, erhält diese auf Antrag von der Gemeinde Schlierbach ausgestellt.
Änderungen der Corona-Verordnung (24.11.2021)
Aufgrund der sich weiter zuspitzenden Lage haben sich Bund und Länder verständigt, die Corona-Maßnahmen nochmals zu verschärfen. Mit Beschluss vom 23. November 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am Mittwoch, 24. November 2021, in Kraft. Eine detailierte Übersicht finden Sie hier. (PDF-Datei)
Für die Warn- und Alarmstufe wird die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern auf 1,5, beziehungsweise 3, angepasst. Die Schwellenwerte für die Belegung der Intensivbetten von 250 beziehungsweise 390 bleiben unverändert.
Der bisherige Stufenplan wird um eine weitere Stufe er weitert. Die neue „Alarmstufe II“ gilt ab einer Belegung von 450 Intensivbetten mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten oder einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz über 6.
Da die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg Stand 23. November 2021 bei 510 liegt, gilt die neue Alarmstufe II unmittelbar ab Mittwoch, 24. November 2021.
Wir bitten um Verständnis und Beachtung. Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit an die Gemeindeverwaltung wenden.
Warnstufe in Kraft getreten (04.11.2021)
Das Landesgesundheitsamt hat gemäß der Corona-Verordnung aufgrund der anhaltend hohen Belegung von Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und Patienten die sogenannte Warnstufe ausgerufen. Am Dienstag, 2. November 2021, wurden auf den Intensivstationen im Land den zweiten Werktag in Folge mehr als 250 Covid-19-Patientinnen und -Patienten behandelt. Die damit zusammenhängenden Einschränkungen, vor allem für ungeimpfte oder nicht genesene Personen, trat am Mittwoch, den 3. November 2021, in Kraft.
Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
In der Warnstufe müssen nicht-geimpfte und nicht-genesene Personen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens einen PCR-Test vorlegen – insbesondere in Innenräumen. Das betrifft etwa Veranstaltungen, den Restaurant-, Messe- oder Kinobesuch, aber auch den Vereinssport in geschlossenen Räumen. Der PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Eine detailierte Übersicht finden Sie hier. (PDF-Datei)
Mit der Warnstufe entfällt auch die Befreiung von der Maskenpflicht beim 2G-Optionsmodell für immunisierte Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte. Ein Haushalt darf sich in der Warnstufe nur noch mit fünf weiteren Personen treffen – ausgenommen sind auch hier Geimpfte oder Genesene, Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) besteht. Paare, die in getrennten Wohnungen leben, gelten als ein Haushalt.
Erneute Änderung der Corona-Verordnung (16.09.2021)
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am Donnerstag, 16. September 2021 in Kraft.
Die neue Corona-Verordnung sieht ein mehrstufiges Warnsystem (Basistufe, Warnstufe und Alarmstufe) vor, mit dem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden soll. Ausführliche Informationen zu den aktuellen Änderungen finden Sie zusammengefasst auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.
Die nachfolgenden Schaubilder (PDF-Datei) geben einen Überblick über die Änderungen sowie das neue dreistufige Warnsystem:
Lockerungen der Corona-Maßnahmen (16.08.2021)
Die Landesregierung hat zum 16.08.2021 viele Corona-Maßnahmen weiter gelockert. Insbesondere ist die Kontaktbeschränkung bei privaten Treffen entfallen. Weitere, ausführliche Informationen zu den aktuellen Änderungen finden Sie zusammengefasst auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg.
Erneute Änderung der Corona-Verordnung (14.05.2021)
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am Freitag, 14. Mai 2021 in Kraft.
Mehr Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie auf der Homepage des Landes.
Die aktuelle Corona-Verordnung kann hier (PDF-Datei) heruntergeladen werden.
Die nachfolgenden Schaubilder (PDF-Datei) geben einen Überblick über die Änderungen sowie zu den Öffnungsschritten ab 14. Mai 2021:
Videobotschaften: Miteinander und füreinander im Landkreis Göppingen (30.04.2021)
Die Corona-Lage im Landkreis ist angespannt, die hohen Infektionszahlen bereiten große Sorge. Mit zahlreicher und tatkräftiger Unterstützung von ehrenamtlich Engagierten hat das Landratsamt daher Videobotschaften erstellt, in denen auf die ernste Corona-Lage im Landkreis hingewiesen wird und in denen nochmals verdeutlicht wird, wie wichtig es für die Gesundheit von uns allen ist, die Hygiene- und Abstandsregelungen einzuhalten.
Die Videobotschaften finden Sie auf der Homepage des Landkreises Göppingen.
Erneute Änderung der Corona-Verordnung (19.04.2021)
Mit Beschluss vom 17. April 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am Montag, 19. April 2021 in Kraft.
Mit der Anpassung der Corona-Verordnung setzt die Landesregierung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um.
Mehr Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie auf der Homepage des Landes.
Die aktuelle Corona-Verordnung kann hier (PDF-Datei) heruntergeladen werden.
Die nachfolgenden Schaubilder geben einen Überblick über die Regelungen ab 19. April 2021 (PDF-Datei):
Impfaktion in Schlierbach (16.04.2021)
Ein mobiles Impfteam wird am Montag, 3. Mai 2021 in der Dorfwiesenhalle in Schlierbach sein. Eine Impfung ist für alle Personen, die an diesem Tag ihr 70. Lebensjahr vollendet haben, möglich. Alle Personen über 70 Jahre erhalten in den nächsten Tagen ein entsprechendes Schreiben der Gemeinde Schlierbach.


Kindertageseinrichtungen in Schlierbach geschlossen (16.04.2021)
Das Landratsamt Göppingen hat zur Eindämmung der Corona-Infektionszahlen am 15.04.2021 eine eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die den Betrieb der Kindertageseinrichtungen ab nächster Woche untersagt.
In Schlierbach müssen daher beiden Kindergärten und das Kinderhaus Dorfwiesen ab Montag, 19.04.2021 geschlossen bleiben. Diese Anordnung gilt zunächst bis zum 30.04.2021.
In allen Einrichtungen in Schlierbach wird an den regulären Öffnungstagen eine Notbetreuung angeboten. Das Anmeldeformular für die Notbetreuung kann hier (PDF-Datei) heruntergeladen werden.
Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder,
- deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist,
- deren Erziehungsberechtigte beide / deren alleinerziehender Elternteil in ihrer beruflichen Tätigkeit (auch Homeoffice) unabkömmlich sind und hierdurch an der Betreuung ihres Kindes gehindert sind,
- die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind.
Bitte melden Sie sich schnellstmöglich bei Frau Freitag (Tel. 97006-23 bzw. per E-Mail: r.freitag(@)schlierbach.de), wenn Sie einen Platz in der Notbetreuung wahrnehmen möchten.
Das Gesundheitsamt kann die Allgemeinverfügung zur Schließung der Einrichtungen auch vor dem 30. April aufheben, falls die Infektionslage es zulässt. Wir informieren Sie in jedem Fall so rasch wie möglich!
Die entsprechende Allgemeinverfügung des Landkreises Göppingen finden Sie hier. (PDF-Datei)
Weitere Informationen sowie die aktuelle Fallzahlen, finden Sie auf der Homepage des Landkreises Göppingen.
Steigende Corona-Fallzahlen im Kreis Göppingen: weitere Einschränkungen (14.04.2021)
Wie das Landratsamt am Dienstag, 13.04.2021 bekannt gegeben hat, hat der Landkreis, um die Ausbreitung des Coronavirus weiter eindämmen zu können, mehrere Allgemeinverfügungen erlassen.
Anlass hierfür ist die besorgniserregende Ausbreitung des Coronavirus im Landkreis, welche einen kritischen Stand erreicht hat. Die Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz in den letzten Tagen und Wochen zeigt, dass die bislang getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die Fallzahlen einzudämmen. Während die Inzidenz am 7. April noch bei 110,0 lag, stieg sie innerhalb von zwei Tagen auf 156,5 und erreichte am 13. April einen Wert von 223,1. Auch die Kapazitäten zur Betreuung der COVID-Patienten an den beiden Standorten der ALB FILS KLINIKEN sind aktuell an ihren Grenzen.
Bereits seit Mittwoch, 14.04.2021 gilt im gesamten Landkreis eine nächtliche Ausgangssperre:
Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 5 CoronaVO (bspw. Veranstaltungen die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen),
- Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO (Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes),
- Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO (Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschafen sowie Veranstaltungen bei Todesfällen),
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
- Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 10 Absatz 3 Nummer 1 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung, und
- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Diese Regelung ist zunächst befristet bis Montag, 19.04.2021. Sie erlischt bei einer 7-Tages-Inzidenz von unter 100. Sofern sich die Infektionszahlen weiter auf diesem hohen Niveau befinden, kann die Regelung auch verlängert werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig über eine eventuelle Verlängerung der Ausgangssperre.
Zusätzlich zur Ausgangssperre gelten in dem Zeitraum von Freitag, 16.04.2021 bis Freitag, 30.04.2021 folgende, weitere Einschränkungen:
Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet
- mit Angehörigen des eigenen Haushalts und
- von Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit; sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich auch dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.
Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Personen, die eine körpernahe Dienstleistung im Landkreis Göppingen in Anspruch nehmen, müssen den Nachweis über einen negativen PCR-Test oder den Nachweis über einen negativen Antigen-Schnelltest bei der Dienstleistungseinrichtung vorlegen. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein. Es ist auf den Zeitpunkt der Abstrichentnahme abzustellen. Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die medizinisch notwendige Dienstleistungen von Dienstleistern im Gesundheitssystem in Anspruch nehmen sowie für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Personen, welche körpernahe Dienstleistungen erbringen, haben zweimal pro Woche einen durchgeführten negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest nachzuweisen.
- Ein PCR-Test ist eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion auf das Virus SARS-CoV-2.
- Ein Antigen-Schnelltest ist ein Antigentest auf das Coronavirus, bei dem entweder ein geschulter Dritter die Probe entnimmt und auswertet oder die Probeentnahme durch die Person selbst unter Anleitung oder Überwachung eines geschulten Dritten, welcher das Ergebnis auswertet, erfolgt.
Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen in geschlossenen Räumen ist die Zahl der Teilnehmer so zu beschränken, dass sich pro 10m² Fläche des jeweiligen Veranstaltungsraumes nur eine Person aufhält.
Im Rahmen von Veranstaltungen bei Todesfällen im Freien wird die Gesamtanzahl der Teilnehmer auf maximal 50 Personen begrenzt.
Die entsprechenden Allgemeinverfügungen finden Sie hier:
Allgemeinverfügung "Ausgangsbeschränkung" (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung "Ansammlung" (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung "Körpernahe Dienstleistungen" (PDF-Datei)
Allgemeinverfügung "Religiöse Veranstaltungen" (PDF-Datei)
Weitere Informationen sowie die aktuelle Fallzahlen, finden Sie auf der Homepage des Landkreises Göppingen.
Videoanleitung zum Corona Selbsttest (13.04.2021)
Aktuelle Lage im Landkreis und in Schlierbach (31.03.2021)
Inzwischen wird im Landkreis Göppingen nur noch bei einzelnen Fällen die ursprüngliche Virusvariante nachgewiesen. In fast allen Fällen handelt es sich zwischenzeitlich um die britische Mutation. Die täglichen Fallzahlen sind innerhalb der letzten Wochen stark angestiegen.
Aktuelle Zahlen im Überblick:
Aktuelle Zahlen im Landkreis Göppingen (Stand 30. März 2021, 16.00 Uhr):
– Aktuell Infizierte: 494
– 7-Tage-Inzidenz: 126,3 Fälle pro 100.000 Einwohner
In Schlierbach sind derzeit vier infizierte Personen gemeldet (Stand 31. März 2021). Über den gesamten bisherigen Zeitraum waren insgesamt 135 Personen infiziert.
Schnelltestaktion
Bereits seit mehreren Wochen besteht für Erzieherinnen und Lehrkräfte sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde die Möglichkeit, einmal in der Woche einen Schnelltest durchzuführen. Seit letzter Woche wird diese freiwillige Leistung auch den Schülerinnen und Schülern in der Schule, mit Einverständniserklärung der Eltern, angeboten. Über den kompletten Zeitraum ist noch kein Schnelltest positiv ausgefallen.
Die Teststelle am Feuerwehrmagazin wird zwischenzeitlich stark angenommen. Montags, mittwochs und samstags können bis zu 180 Schnelltests vorgenommen werden. Bisher sind nur sehr wenige (unter fünf) Tests positiv ausgefallen. Die Testkapazitäten konnten durch das tolle Engagement des
DRK und der Freiwilligen Feuerwehr Schlierbach erweitert werden. Zu folgenden Zeiten können sich Bürgerinnen und Bürger testen lassen:
Montags, 17.00 bis 19.30 Uhr
Mittwochs, 17.00 bis 19.30 Uhr
Samstags, 10.00 bis 13.00 Uhr
Am Karsamstag und Ostermontag wird ebenfalls zu den o. g. Zeiten getestet.
Verschärfung der „Corona-Verordnung“
Die Corona-Verordnung des Landes wurde an das stark steigende Infektionsgeschehen angepasst. Die Änderungen gelten bereits seit Montag, 29. März 2021. Im Wesentlichen beinhaltet die aktuelle Verordnung folgende Änderungen:
- Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
- Zusammenkünfte von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Die aktuelle Corona-Verordnung v. 27.03.2021 finden Sie hier. (PDF-Datei)
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landes.
Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, auch über Ostern die Regelungen der aktuell geltenden Corona-Verordnung einzuhalten.
Corona-Teststelle am Feuerwehrmagazin erweitert (19.03.2021)
DRK, Freiwillige Feuerwehr und Gemeinde organisieren Corona-Teststelle am Feuerwehrmagazin
Die Teststelle am Feuerwehrmagazin wird erweitert. Schlierbacher Bürgerinnen und Bürger können sich nun einmal pro Woche kostenlos testen lassen.
Ort:
Feuerwehrmagazin Schlierbach
Siemensstraße 10
73278 Schlierbach
Zeitraum:
Montags, 17.00 – 19.00 Uhr
Mittwochs, 17.00 – 19.00 Uhr
Samstags, 10.00 – 13.00 Uhr
Am Karsamstag und Ostermontag wird ebenfalls zu den o.g. Zeiten getestet.
Anmeldung:
Online unter www.schnelltest.drkschlierbach.de
Telefonisch im Rathaus unter 07021/97006-12 (während der Öffnungszeiten)
WICHTIG:
Ohne vorherige Anmeldung ist kein Test möglich! Getestet werden nur Personen, die keine Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen. Minderjährige können nur mit einer Einverständniserklärung der Eltern getestet werden. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis mit!
Aufgrund der erhöhten Nachfrage kann es vor Ort zu Wartezeiten kommen. Bitte stellen Sie den Motor ab, solange Sie warten. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Pressemitteilung des Landratsamts: Verschärfung der Corona-Maßnahmen (16.03.2021)


Erneute Änderung der Corona-Verordnung (07.03.2021)
Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Das Land hat daraufhin die Corona-Verordnung erneut geändert und heute notverkündet. Die Regelungen treten am morgigen Montag, 8. März 2021 in Kraft.
Mehr Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie auf der Homepage des Landes.
Die aktuelle Corona-Verordnung kann hier (PDF-Datei) heruntergeladen werden.
Übersicht (PDF-Datei) der geschlossenen und offene Einrichtungen oder Aktivitäten ab 08.03.2021.
Corona-Teststelle am Feuerwehrmagazin (05.03.2021)

DRK, Gemeinde und Freiwillige Feuerwehr organisieren Corona-Teststelle am Feuerwehrmagazin
Am Montag, 08.03.2021 wird eine kleine Teststelle in Schlierbach den Betrieb aufnehmen. Nachdem Bund und Land die Teststrategie erweitert haben können sich Bürgerinnen und Bürger bei zentralen Teststellen der Hilfsorganisationen, bei teilnehmenden Apotheken und ihren Hausärzten testen lassen. Um dieses Angebot zu ergänzen und möglichst vielen Menschen einen Test zu ermöglichen, wurde kurzfristig ein abgestimmtes Konzept für Schlierbach auf den Weg gebracht.
Ort:
Feuerwehrmagazin Schlierbach
Siemensstraße 10
73278 Schlierbach
Zeitraum:
Montags, 17.00 – 19.00 Uhr
Mittwochs, 17.00 – 19.00 Uhr
Anmeldung:
Online unter www.schnelltest.drkschlierbach.de
Telefonisch unter 07021/97006-12
WICHTIG:
Ohne vorherige Anmeldung ist kein Test möglich! Getestet werden nur Personen, die keine Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen. Ab Montag, 15.03.2021 können auch Schüler und Schülerinnen ab Klasse 5 getestet werden. Dies ist jedoch nur in Anwesenheit der Eltern bzw. bei Vorlage einer Einverständniserklärung der Eltern möglich.
Erste Covid-19 Testaktion in Schlierbach (25.02.2021)
Am 24.02.021 wurden in Schlierbach Erzieherinnen der Kindertageseinrichtungen sowie Lehrkräfte der Grund- und Gemeinschaftsschule auf Covid-19 getestet.
Sporthalle Bergreute gegen 15:30 Uhr: Das Deutsche Rote Kreuz der Bereitschaft Schlierbach beginnt mit den Vorbereitungen für die Testaktion. Um später einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wurde das Abfragen der Personalien, das Abstreichen, das Befüllen des Tests mit der Trägerlösung und die Auswertung getrennt.
Getestet wurden alle Teilnehmer mit einem Nasen-Rachen-Abstrich in Form eines Covid-19 Antigen-Schnelltests. Diese Form der Testung ist inzwischen sehr zuverlässig und gibt schon nach 15 Minuten die Gewissheit ob eine Corona-Infektion vorliegt.
In Kooperation mit dem Deutschen Roten Kreuz aus Schlierbach hat die Gemeindeverwaltung die Schnelltestaktion organsiert. „Es ist schön zu sehen, wie reibungslos und unkompliziert die Zusammenarbeit funktioniert. Ganz herzlichen Dank an die ehrenamtlichen Helfer des DRK für die Durchführung und an die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung für die Organisation der Testaktion. Es freut mich, dass wir kurzfristig die Möglichkeit einer Testung schaffen konnten“, so Bürgermeister Sascha Krötz. Besonders erfreut zeigte er sich auch über das Ergebnis der Aktion, denn bei keiner der getesteten Personen wurde das Corona-Virus nachgewiesen.
Damit die Mitarbeiterinnen der Kindertageseinrichtungen und die Lehrkräfte der Schulen auch weiterhin Gewissheit haben, soll die Möglichkeit einer regelmäßigen Testung geschaffen werden. Details hierzu stimmt die Gemeindeverwaltung derzeit mit dem Roten Kreuz ab.

Abstand halten und Kontakte reduzieren – auch auf Kinderspielplätzen!
Die Sonne strahlt, die Temperaturen steigen und jeden zieht es in die Natur und auf die Spielplätze. Gemäß der aktuellen Corona-Verordnung des Landes dürfen Spielplätze geöffnet bleiben, allerdings sind dort die geltenden Abstandsvorschriften und Kontaktbeschränkungen zwingend einzuhalten. In den letzten Tagen wurde leider vermehrt gemeldet, dass dies nicht immer und überall der Fall war. Wir weisen nochmals mit Nachdruck auf die geltenden Regeln hin. Nur mit einem disziplinierten Verhalten kann eine Schließung der Spielplätze wie im vergangenen Jahr verhindert werden.
Die Abstandsvorschriften gelten nach wie vor im öffentlichen Raum. Sollten die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, ist zwingend eine Maske zu verwenden. Auch an Plätzen an denen sich ein Zusammenkommen von mehreren Personen nicht vermeiden lässt (Wochenmarkt, Fußwege, beim Abholen von Kindern aus den Kindertageseinrichtungen) ist ein entsprechender Mund-Nasen-Schutz zu verwenden.
Öffnungen im Bildungs- und Betreuungsbereich (18.02.2021)
In einem Schreiben vom 11. Februar teilt die Kultusministerin des Landes Baden-Württemberg mit, dass die Kindertageseinrichtungen ab Montag, dem 22. Februar zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurückkehren können. Das bedeutet, dass in allen drei Einrichtungen der Gemeinde alle Kinder ihren Betreuungsplatz wieder in Anspruch nehmen dürfen. In der Konsequenz wird dann auch keine Notbetreuung mehr angeboten.
Grundsätzlich gelten wieder die gleichen Regeln für den Betrieb, die bereits vor der Schließung im Dezember 2020 maßgeblich waren, z.B. Vermeidung von Kontakten unter den Erwachsenen, Hygienekonzepte, möglichst konstant zusammengesetzte Gruppen.
Trotz der sich abzeichnenden positiven Entwicklung haben wir leider noch immer ein aktives Infektionsgeschehen. Dies ist die eine Seite…
Auf der anderen Seite ist allen Beteiligten klar, dass Kinder die Begegnung mit Gleichaltrigen und die Begleitung und Zuwendung der pädagogischen Fachkräfte für eine gesunde Entwicklung dringend brauchen.
Vor diesem Hintergrund haben nun alle Eltern die schwierige Aufgabe, im Interesse ihrer Kinder, in großer Verantwortung und mit Sorgfalt abzuwägen, ob sie den Betreuungsplatz für ihr Kind ganz/teilweise/gar nicht in Anspruch nehmen wollen.
Aufgrund der fortdauernden Schließung der Kindertageseinrichtungen im Februar, wird in Schlierbach der Abbuchungslauf für den Gebühreneinzug für einen weiteren Monat gestoppt. Die Gebühren für März 2021 werden also nicht eingezogen.
Erneute Änderung der Corona-Verordnung (17.02.2021)
Mit Beschluss vom 13. Februar 2021 hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am 15. Februar 2021 bzw. 22. Februar 2021 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen sind:
- Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021.
- Kitas und Schulen bleiben bis zum 21. Februar 2021 geschlossen.
- Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt aber weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, bekommen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht.
- Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
- Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
- Friseurbetriebe sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.
- Regelungen für den Ablauf der Landtagswahl wurden festgelegt.
Mehr Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie auf der Homepage des Landes.
Die aktuelle Corona-Verordnung kann hier (PDF-Datei) heruntergeladen werden.
Erneute Änderung der Corona-Verordnung (11.02.2021)
Erneute Änderung der Corona-Verordnung
Bund und Länder haben entschieden, im Zuge der Pandemiebekämpfung den bestehenden Lockdown bis vorerst 07.03.2021 zu verlängern. Der Grund für die Verlängerung sind die neuaufgetretenen Virusvarianten, vor Allem aber die britische Virusvariante B1.1.7. Würden deshalb alle ergriffenen Maßnahmen zu früh gelockert werden, kann dies fatale Folgen in Form einer dritten Welle haben.
Auf Grund der zurückgehenden Neuinfektionen hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim die landesweiten Ausgangsbeschränkungen gekippt. Das Land hat hierauf mit einer Änderung der Corona-Verordnung reagiert und die Ausgangssperre aufgehoben. Landkreise, die in Baden-Württemberg weiterhin über einem Inzidenzwert von 50 liegen, können Ausgangsbeschränkungen für den jeweiligen Landkreis per Allgemeinverfügung erlassen. Für den Landkreis Göppingen ist dies aktuell nicht der Fall. Bitte informieren Sie sich, ob eine solche Verfügung evtl. im Landkreis Ihres Arbeitsorts erlassen wurde oder erlassen wird.
Ab dem 01.03.2021 sollen Friseure unter Hygieneauflagen wie medizinische Masken, Steuerung des Zutritts und im Voraus fest vergebenen Terminen wieder öffnen dürfen.
Mehr Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie auf der Homepage des Landes.
Die aktuelle Corona-Verordnung kann hier (PDF-Datei)heruntergeladen werden.
Öffnung von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen
Die Öffnung der Kindertageseinrichtungen und Grundschulen haben für das Land oberste Priorität. Welches Konzept die Landesregierung hier vorliegen wird, ist uns derzeit noch nicht bekannt. Wir werden Sie auf gewohnte weise informieren, sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen.
Rathaus weiterhin geschlossen
Das Rathaus bleibt zur Vermeidung aller nicht unbedingt erforderlichen Kontakte weiterhin geschlossen. In dringenden Fällen nehmen Sie bitte telefonisch (Tel. 970060) oder per E-Mail (gemeinde@schlierbach.de) Kontakt mit uns auf. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Kindertageseinrichtungen und Schule weiterhin geschlossen (28.01.2021)
Ministerpräsident Kretschmann hat soeben mitgeteilt, dass Schulen und Kindertagesstätten weiterhin geschlossen bleiben. „Für die Schulen und die Kitas gelten die bisherigen Maßnahmen bis zum 15. Februar fort. Da ab dem 15. Februar an den meisten Schulen aufgrund der beweglichen Ferientage Fastnachtsferien sein werden, gelten die Maßnahmen faktisch bis zum 21. Februar“, so Kretschmann über das weitere Vorgehen. Eine Notbetreuung wird weiterhin wie gewohnt in den Kindertagesstätten und der Grundschule angeboten. Das aktuelle Anmeldeformular für die Kindertageseinrichtungen finden Sie hier. (PDF-Datei)
Erneute Änderung der Corona-Verordnung (25.01.2021)
Bund und Länder haben entschieden, im Zuge der Pandemiebekämpfung den bestehenden Lockdown bis vorerst 14.02.2021 zu verlängern. Die Landesregierung hat daraufhin weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Virus beschlossen und die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.
Seit 25.01.2021 gilt eine verschärfte Maskenpflicht. In folgenden Bereichen muss künftig eine medizinische Maske anstelle der „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, aber auch bereits an Bushaltestellen oder an Bahnsteigen.
- In Arztpraxen
- Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
- Im Einzelhandel
- In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten
- Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungs-gemeinschaften zur Religionsausübung.
- Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen.
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.
Mehr Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie auf der Homepage des Landes.
Die aktuelle Corona-Verordnung kann hier (PDF-Datei) heruntergeladen werden.
Hier (PDF-Datei) finden Sie zusätzlich eine detaillierte Übersicht der aktuellen Regelungen (Stand 26.01.2021).
Kindertageseinrichtungen und Schule
Bislang gibt es keine Informationen des Landes, ab wann Kindertageseinrichtungen und Schulen wieder (schrittweise) öffnen dürfen. Bis zu einer Entscheidung wird daher wie gewohnt eine Notbetreuung in den Kindertagesstätten und der Grundschule angeboten. Das aktuelle Anmeldeformular für die Kindertageseinrichtungen finden Sie hier (PDF-Datei).
Elternbeiträge für die Kindertagesstätten und die Grundschulbetreuung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.01.2021 über die Erhebung von Gebühren während der Pandemiezeit beraten. Details zu den getroffenen Beschlüssen finden Sie im aktuellen Gemeinderatsbericht v. 25.01.2021.
Rathaus weiterhin geschlossen
Das Rathaus bleibt zur Vermeidung aller nicht unbedingt erforderlichen Kontakte weiterhin geschlossen. In dringenden Fällen nehmen Sie bitte telefonisch (Tel. 970060) oder per E-Mail Kontakt mit uns auf. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Entwicklung in Schlierbach: Rückgang der Corona-Fallzahlen
In den letzten Tagen ist die Anzahl an Corona-Neuinfektionen bundesweit zurück gegangen, so auch in Schlierbach. Erfreulicherweise befinden sich aktuell nur wenige Personen in Schlierbach in häuslicher Quarantäne.
Nachbarschaftshilfe: Wir helfen gerne!
Vor allem für Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen kann das Coronavirus eine große Gefahr darstellen. Wir bieten daher weiterhin Unterstützung bei Besorgungen bzw. Einkäufen an. Bitte melden Sie sich bei Bedarf unter der eigens eingerichteten Telefonnummer: 0175 / 6305668. Bitte scheuen Sie sich nicht, es stehen genug Personen zur Verfügung, die Ihnen gerne behilflich sind.
Kindertageseinrichtungen und Schule weiterhin geschlossen (14.01.2021)
Die Landesregierung hat heute mitgeteilt, dass die Kindertageseinrichtungen sowie die Schulen aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen bis mindestens 31.01.2021 geschlossen bleiben. Für Abschlussklassen gelten wie bislang Ausnahmeregelungen.
Eine „Notbetreuung“ in den einzelnen Einrichtungen wird natürlich weiterhin gewährleistet. Diese soll jedoch ausschließlich dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.
Bitte wenden Sie sich für eine Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen an Frau Freitag (Tel. 97006-23 bzw. per E-Mail: r.freitag(@)schlierbach.de). Das aktuelle Anmeldeformular für die Notbetreuung finden Sie hier (PDF-Datei).
Für die Notbetreuung der Grundschüler wenden Sie sich bitte direkt an die Schule (Tel. 734044 bzw. per Mail: poststelle((@))04114479.schule.bwl.de).
Wie im Frühjahr 2020 soll landesweit einheitlich geregelt werden, wie mit Gebühren für Kitas und der Schülerbetreuung umgegangen wird. Sobald es hierzu weitere Informationen gibt, informieren wir darüber.
Erneute Änderung der Corona-Verordnung (11.01.2021)
Änderung der Corona-Verordnung: Lockdown bis Ende Januar verlängert
Bund und Länder haben sich vor einigen Tagen geeinigt, den bestehenden Lockdown bis vorerst 31.01.2021 zu verlängern und teilweise zu verschärfen. Die Landesregierung hat daraufhin die Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen sind am heutigen Montag, 11.01.2021 in Kraft getreten.
Mehr Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie auf der Homepage des Landes.
Die aktuelle Corona-Verordnung kann hier (PDF-Datei) heruntergeladen werden.
Hier (PDF-Datei) finden Sie zusätzlich eine detaillierte Übersicht über die verschiedenen geschlossenen bzw. offenen Einrichtungen oder Aktivitäten (Stand 08.01.2021).
Kindertageseinrichtungen
Die seit dem 16.12.2020 bis zum Ende der Weihnachtsferien am 10.01.2021 geltenden Regelungen zur Schließung der Kindertageseinrichtungen werden zunächst bis zum 17.01.2021 fortgeführt. Über eine Öffnung ab dem 18.01.2021 wird die Landesregierung in den nächsten Tagen nach Vorliegen verlässlicher Infektionszahlen entscheiden.
Eine „Notbetreuung“ in den einzelnen Einrichtungen wird natürlich weiterhin gewährleistet. Diese soll jedoch ausschließlich dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Frau Freitag (Tel. 97006-23 bzw. per E-Mail: r.freitag(@)schlierbach.de).
Schule
Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, werden bis zum 31.01.2021 auch die Schulen weiterhin grundsätzlich geschlossen. Für Abschlussklassen gelten Ausnahmeregelungen. Davon abweichend ist eine Öffnung der Grundschulen evtl. ab 18.01.2021 nach Vorliegen verlässlicher Infektionszahlen möglich. Hierüber wird die Landesregierung in den nächsten Tagen entscheiden. Die Inanspruchnahme der bisherige Notbetreuung für die Grundschule wird weiterhin möglich sein. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an die Schule (Tel. 734044 bzw. per Mail: poststelle(@)04114479.schule.bwl.de).
Betreuungsgebühren
Wie im Frühjahr 2020 soll landesweit einheitlich geregelt werden, wie mit Gebühren für Kitas und der Schülerbetreuung umgegangen wird. Sobald es hierzu weitere Informationen gibt, informieren wir darüber.
Rathaus weiterhin geschlossen
Das Rathaus bleibt zur Vermeidung aller nicht unbedingt erforderlichen Kontakte weiterhin geschlossen. In dringenden Fällen nehmen Sie bitte telefonisch (Tel. 970060) oder per E-Mail (gemeinde(@)schlierbach.de) Kontakt mit uns auf. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Nachbarschaftshilfe: Wir helfen gerne!
Vor allem für Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen kann das Coronavirus eine große Gefahr darstellen. Wir bieten daher weiterhin Unterstützung bei Besorgungen bzw. Einkäufen an. Bitte melden Sie sich bei Bedarf unter der eigens eingerichteten Telefonnummer: 0175 / 6305668. Bitte scheuen Sie sich nicht, es stehen genug Personen zur Verfügung, die Ihnen gerne behilflich sind.
Lockdown bis Ende Januar verlängert (07.01.2021)
Lockdown bis Ende Januar verlängert
Am 05.01.2021 fand wieder eine Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin statt. Da die täglichen Neuinfektionen trotz des seit Dezember bestehenden Lockdowns weiterhin auf einem hohen Niveau sind, werden die aktuellen Corona-Maßnahmen verlängert und teilweise angepasst. Die Landesregierung wird die Besprechungsergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz in den nächsten Tagen konkretisieren. Sobald es hierzu offizielle Neuigkeiten gibt, werden wir auf gewohnte Weise informieren. Folgendes können wir jedoch schon mitteilen:
Kindertageseinrichtungen
Die seit dem 16.12.2020 bis zum Ende der Weihnachtsferien am 10.01.2021 geltenden Regelungen zur Schließung der Kindertageseinrichtungen werden zunächst bis zum 17.01.2021 fortgeführt. Über eine Öffnung ab dem 18.01.2021 wird die Landesregierung im Laufe der nächsten Woche nach Vorliegen verlässlicher Infektionszahlen entscheiden.
Eine „Notbetreuung“ in den einzelnen Einrichtungen wird natürlich weiterhin gewährleistet. Diese soll jedoch ausschließlich dann in Anspruch genommen werden, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann. Das Anmeldeformular für die Notbetreuung finden Sie hier (PDF-Datei).
Schule
Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, werden bis zum 31.01.2021 auch die Schulen weiterhin grundsätzlich geschlossen. Davon abweichend ist eine Öffnung der Grundschulen evtl. ab 18.01.2021 nach Vorliegen verlässlicher Infektionszahlen möglich. Hierüber wird die Landesregierung im Laufe der nächsten Woche entscheiden. Die Inanspruchnahme der bisherige Notbetreuung für die Grundschule wird weiterhin möglich sein. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an die Schule (Tel. 734044 bzw. per E-Mail: poststelle(@)04114479.schule.bwl.de).
Dezentrale Sammelstellen für Weihnachtsbäume
Die gewohnte Christbaumsammlung kann dieses Jahr leider nicht stattfinden. Die Gemeinde hat daher kurzfristig acht Sammelstellen für Weihnachtsbäume im Gemeindegebiet eingerichtet. Nähere Informationen finden Sie hier.
Verschärfung der „Corona-Verordnung“ (12.12.2020)
Verschärfung der „Corona-Verordnung“ (gültig ab Samstag, 12.12.2020)
Aufgrund der sich extrem verschärfenden pandemischen Lage hat das Landeskabinett gestern weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Regelungen wurden notverkündet und gelten seit dem heutigen Samstag. Im Wesentlichen beinhaltet die aktuelle Verordnung folgende Änderungen:
Landesweite Ausgangsbeschränkungen von 20 Uhr bis 5 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist währenddessen nur aus triftigen Gründen erlaubt. Dies sind insbesondere:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
Auch tagsüber gelten seit heute von 5 Uhr bis 20 Uhr Ausgangsbeschränkungen in ganz Baden-Württemberg. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist somit tagsüber ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen folgende hinzu:
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
- Erledigung von Einkäufen.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
Zudem gilt seit heute an öffentlichen Orten, also auf allen öffentlichen Plätzen, Gehwegen und Straßen, ein Ausschank- und Konsumverbot für alkoholische Getränke.
Da die Abholung von Essen bei Gaststätten nicht als triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung gilt, ist ab sofort ab 20 Uhr nur noch ein Lieferdienst möglich.
Die Landesregierung hat für die nächsten Tage weitere Maßnahmen (Schließung von Friseuren, Schließung von öffentlichen und privaten Sportstätten, Einschränkungen von besonderen Verkaufsangeboten des Einzelhandels, …) angekündigt. Diese werden im Nachgang zur morgigen Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin erwartet. Sobald es hierzu offizielle Neuigkeiten vom Land bzw. Bund gibt, werden wir wieder auf gewohnte Weise informieren.
Mehr Informationen zu den neuen Regelungen, insbesondere zu den Kontaktbeschränkungen, finden Sie auf der Homepage des Landes.
Die aktuelle Corona-Verordnung in der Fassung v. 12.12.2020 finden Sie hier (PDF-Datei).
Kindertageseinrichtungen und Schule
Die neue Corona-Verordnung enthält keine Änderungen der bisher geltenden Regelungen für die Kindertageseinrichtungen sowie den Schulbetrieb. Der Betrieb in den Einrichtungen kann daher zum jetzigen Zeitpunkt wie gewohnt weiter stattfinden. Auch die Betreuung außerhalb der Regelunterrichtszeit ist weiterhin möglich.
Rathaus ab sofort geschlossen
Das Rathaus bleibt zur Vermeidung aller nicht unbedingt erforderlichen Kontakte bis einschließlich 9. Januar geschlossen. In dringenden Fällen nehmen Sie bitte telefonisch (Tel. 970060) oder per E-Mail (gemeinde@schlierbach.de) Kontakt mit uns auf. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Wunschbaum im Rathaus
Die weihnachtlich verpackten Geschenke der Aktion „Wunschbaum“ können nach telefonischer Terminvereinbarung bei Frau Beißer (Tel. 9700612) im Rathaus abgegeben werden.
Gemeinderatssitzung am 14.12.2020
Die öffentliche Gemeinderatssitzung am Montag, 14.12.2020 kann wie geplant um 19.00 Uhr in der Dorfwiesenhalle stattfinden. Aufgrund der aktuellen Situation wird diese Sitzung jedoch spätestens um 20.00 Uhr beendet.
Nachbarschaftshilfe: Wir helfen gerne!
Vor allem für Ältere und Menschen mit Vorerkrankungen kann das Coronavirus eine große Gefahr darstellen. Wir bieten daher weiterhin Unterstützung bei Besorgungen bzw. Einkäufen an. Bitte melden Sie sich bei Bedarf unter der eigens eingerichteten Telefonnummer: 0175 / 6305668. Bitte scheuen Sie sich nicht, es stehen genug Personen zur Verfügung, die Ihnen gerne behilflich sind.
Änderung der Corona-Verordnung zum 01.12.2020 (30.11.2020)
Bereits am 25.11.2020 hat sich die Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder über die weiteren Maßnahmen bzw. die Fortführung bestehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verständigt.
Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung zum 01.12.2020 angepasst. Alle bisher gültigen Regelungen behalten bis zunächst 27.12.2020 ihre Gültigkeit. Es haben sich jedoch folgende Änderungen ergeben:
- Reduzierung der zulässigen Kontakte. Es darf sich eine Person zusammen mit dem eigenen Haushalt mit maximal einem weiteren Haushalt oder mit Verwandten in erster Linie treffen, sofern sich nicht mehr als 5 Personen treffen. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d. h. bis einschließlich 14 Jahre) werden nicht mitgezählt.
- Während der Weihnachtsfeiertage (23.12.2020 bis 27.12.2020) sind Ansammlungen und private Veranstaltungen gestattet mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen aus verschiedenen Haushalten. Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres (d. h. bis einschließlich 14 Jahre) werden nicht mitgezählt.
- Ausweitung der Maskenpflicht: Das Tragen einer Maske ist ab sofort auch vor dem Ladengeschäft und auf der räumlich zugeordneten Parkfläche vorgeschrieben zudem in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und auf belebten Wegen.
- Ebenfalls besteht die Maskenpflichtam Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern zu den Kolleginnen und Kollegen nicht eingehalten werden kann. Diese Regelung gilt auch für Arbeiten im Freien.
Geändertes Vorgehen bei der Benachrichtigung von Kontaktpersonen (18.11.2020)
Auf Grund der hohen Corona-Neuinfektionen unterstützt das Rathaus-Team seit Montag, 16.11.2020 das Gesundheitsamt bei der Benachrichtigung von Corona-Kontaktpersonen.
Was hat sich verändert? Welche Arbeit übernimmt weiterhin das Gesundheitsamt, welche Tätigkeit übernimmt die Gemeinde?
Weiterhin wird das Gesundheitsamt Göppingen die Kontakte der Corona-Positiven Personen ermitteln und Kontaktpersonen nachverfolgen. Hierbei wird seitens des Gesundheitsamts überprüft, über welchen Zeitraum und unter welchen Umständen ein Kontakt zu einem Corona-Positiven bestand.
Handelt es sich um einen engen Kontakt (face-to-face) über 15 Minuten oder befand sich die Person in einem geschlossenen Raum mit einer hohen Konzentration infektiöser Aerosole (z. B. 30 Minuten) zu einem Corona-Positiven, so ist diese Person „Kontaktperson Kategorie 1“.
Bisher wurden die Kontaktpersonen der Kategorie 1 direkt vom Gesundheitsamt Göppingen hierüber informiert. Auf Grund des hohen Aufkommens wird diese Benachrichtigung seit dem 16.11.2020 vom Rathaus-Team übernommen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung werden die betroffenen Personen über den Kontakt zu einem Corona-Positiven informieren und zeitgleich die dadurch erforderliche Quarantäne anordnen. Um hier eine zeitnahe Benachrichtigung sicherstellen zu können, werden die Betroffenen von Montag bis Sonntag in der Zeit von 8:00 bis 19:00 Uhr telefonisch benachrichtigt.
Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende (11.11.2020)
Neue Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) ab 8. November 2020
Wer aus einem Risikogebiet nach Baden-Württemberg einreist ist verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise das Schlierbacher Ordnungsamt zu informieren sowie die Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de auszufüllen.
Zudem besteht weiterhin die Pflicht einen Corona-Test durchführen lassen. Dieser kann frühestens am fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Anerkannt wird nur ein in Deutschland durchgeführter Test. Dies kann sowohl am Ort der häuslichen Absonderung (Quarantäne) als auch (nach direkter Fahrt dorthin) eine ärztliche Praxis oder eine Abstrichstelle sein.
Bis zum Vorliegen eines Testergebnisses haben sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten unverzüglich nach Einreise in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Quarantänezeit wird von 14 auf 10 Tage verkürzt. Die Quarantäne endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn Reiserückkehrer aus Risikogebieten über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen. Bis dahin ist es Reiserückkehrer aus Risikogebieten nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei der Einreise ist nicht mehr generell möglich.
Welche Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gibt es?
- Ausgenommen sind Personen, die nur zur Durchreise in Baden-Württemberg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Baden-Württemberg aber auf dem schnellsten Weg wieder zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
- Ausgenommen sind auch Personen, die im Rahmen des Grenzverkehrs aus den definierten Grenzregionen (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO EQ) entweder für bis zu 24 Stunden einreisen und in diesen Grenzregionen ihren Erst- oder Zweitwohnsitz haben oder die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben.
- Ausgenommen sind ferner Personen bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in Baden-Württemberg bei bestimmten Einreisezwecken, wie beispielsweise dem Besuch von Verwandten ersten Grades, Besuch des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts bzw. eines Umgangsrechts. Umfasst sind – bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte – auch Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren. Ebenso kann eine dringende medizinische Behandlung oder die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung eine Ausnahme begründen. Dasselbe gilt für Personen, die sich zu einem der vorgenannten Zwecke für weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
- Ausgenommen sind – bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie Vorlage einer Bescheinigung über die zwingende Notwendigkeit – vor allem Grenzpendler sowie Grenzgänger (Beruf, Studium, Ausbildung), die entweder im Land Baden-Württemberg oder in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und mindestens ein Mal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren; Schülerinnen und Schüler eines Internats, die ihre Verwandten ersten oder zweiten Grades besuchen (ohne wöchentliche Maßgabe).
- Weitere Ausnahmen sind möglich, wenn bei Einreise ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegt und die Testung höchstens 48 Stunden vor Einreise durchgeführt wurde (sog. Freitestung); sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich nach der Einreise testen zu lassen. Dies kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch (nach direkter Fahrt dorthin) am Ort der häuslichen Quarantäne geschehen. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Diese Ausnahme besteht bezüglich Personen, die aus Gründen einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen; bezüglich Polizeivollzugsbeamten, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren; für Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst oder wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen; für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung oder Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind.
- Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet, die unmittelbar vor Rückreise an ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, sind nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen von der Quarantänepflicht befreit. Dies ist der Fall, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Urlaubsland eine entsprechende Vereinbarung besteht. Informationen hierzu finden sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes und des Robert Koch-Instituts.
- Ausgenommen sind schließlich Personen nach § 54a Infektionsschutzgesetz, Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen (Saisonarbeiter) sowie Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme mit einem triftigen Grund in Baden-Württemberg einreisen.
Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf.
Alle Ausnahmen gelten allerdings nur, soweit die dort bezeichneten Personen bei Einreise oder bis zu 10 Tage danach keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Häufige Symptome sind erhöhte Temperatur, Fieber, Symptome eines Atemweginfekts wie Husten oder Halsschmerzen sowie Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns. Bei Auftreten dieser Symptome, sollten sich die betroffenen Personen umgehend telefonisch an Ihren Hausarzt bzw. an eine der Corona-Schwerpunktpraxen des Landkreises Göppingen wenden.
Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für Inneres (BMI). Die aktuelle Liste der Risikoländer bzw. Risikogebiete finden Sie auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts.
Weitere Informationen wie die aktuelle Corona-Einreise-Verordnung finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg.
Gaststätten bieten Abholdienste an (05.11.2020)
Die Corona-Verordnung v. 02.11.2020 schreibt die Schließung aller Gastronomie-Betriebe vor, nur der Abhol- und Lieferservice sind in eingeschränktem Umfang noch erlaubt. In Schlierbach machen derzeit folgende Gastronomen davon gebrauch:
Gaststätte Bürgerkeller im Bürgerhaus der Familie Hokenmaier
Zu folgenden Zeiten ist eine Abholung möglich:
- Freitag und Samstag: 17.00 – 20.30 Uhr
- Sonntag: 11.30 – 19.00 Uhr (durchgehend)
Familie Hokenmaier ist unter folgender Rufnummer erreichbar: Tel. 07021 / 4883162.
Nähere Informationen mit aktueller Speisekarte liegen in der Gaststätte aus oder sind auf der Facebookseite „Hokenmaiers Bürgerkeller“ zu finden.
Ristorante Pizzeria „Le Stelle“
Zu folgenden Zeiten ist eine Abholung möglich:
- Dienstag bis Freitag: 11.00 bis 14.00 Uhr und 17.00 bis 21.30 Uhr
- Samstag: 17.00 bis 21.30 Uhr
- Sonn- + Feiertag: 10.30 bis 14.00 Uhr und 17.00 bis 21.30 Uhr
Familie Rizzo ist unter folgender Rufnummer erreichbar: Tel. 07021 / 724646.
Nähere Informationen mit aktueller Speisekarte finden Sie auf www.tennishalle-schlierbach.de/gastronomie/
TRC - Vereinsgaststätte
Zu folgenden Zeiten ist eine Abholung möglich:
- Mittwoch bis Sonntag: 11.00 bis 20.00 Uhr
Das TRC-Team Elena, Karlheinz und Diana Leibner sind unter folgender Rufnummer erreichbar: Tel. 07021 / 6805 oder Mobil: 0151 / 12431318.
Nähere Informationen mit aktueller Speisekarte finden Sie auf www.trc-vereinsgaststaette.de
Erneute Änderung der Corona-Verordnung (01.11.2020)
Erneute Änderung der Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat mit einer Verschärfung der Schutzmaßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung auf die aktuell besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg sowie ganz Deutschland reagiert. Die beschlossenen Regelungen wurden heute notverkündet und treten am Montag, 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020. Ziel der verschärften Regelungen ist eine Reduzierung von Kontakten zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum.
Im Wesentlichen beinhaltet die aktuelle Verordnung folgende Änderungen:
- Für Kontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen oder Feiern) und in der Öffentlichkeit gilt eine Obergrenze von max. 10 Personen. Die Personen dürfen aus max. zwei Haushalten stammen. Davon ausgenommen sind Ehegatten bzw. Lebenspartner und Verwandte in direkter Linie. Jedoch dürfen es auch dabei nicht mehr als zehn Personen sein.
- Öffentliche sowie private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich anderer Einrichtungen wie Fitnessstudios, Tanzschulen, ... müssen schließen. Ausnahmen gibt es für Individualsportarten wie z.B. Tennis.
- Kulturelle Veranstaltungen (z.B. auch Vereinsveranstaltungen) sind bis Ende November nicht mehr möglich. Davon betroffen sind auch Theater, Konzerthäuser, Kinos, Museen.
- Musikschulen dürfen weiter unter den Auflagen der Corona-Verordnung genauso wie Kunstschulen und Jugendkunstschulen offen bleiben.
- Restaurants, Gaststätten, Bars, Kneipen sowie Cafés und andere gastgewerbliche Einrichtungen müssen schließen. Weiterhin erlaubt ist die Lieferungen von Speisen oder die Mitnahme von Essen für den Verzehr zu Hause.
- Der Einzelhandel kann weiter geöffnet bleiben. Neu ist, dass sich pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde/eine Kundin im Geschäft aufhalten darf. Bei Geschäften mit weniger Verkaufsfläche ist nur ein Kunde/ eine Kundin erlaubt.
- Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen (z.B. Kletterparks, Indoorspielplätze, ...) müssen schließen.
Die aktuelle Corona-Verordnung kann hier (PDF-Datei) heruntergeladen werden.
Hier (PDF-Datei)finden Sie zusätzlich eine detaillierte Übersicht über die verschiedenen geschlossenen bzw. offen bleibenden Einrichtungen, Dienstleistungen und Einzelhandelsbereiche (Stand 01.11.2020).
Sportstätten und Sportanlagen geschlossen
Ab 02.11.2020 müssen alle Einrichtungen der Gemeinde für den Freizeit- und Amateursport geschlossen werden. Die Benutzung der Sporthalle Bergreute, der Dorfwiesenhalle, des Kunstrasenplatzes (auch als Bolzplatz) sowie des Basketballfelds bei der Schule und der Skateranlage im Gewerbegebiet sind daher bis mindestens 30.11.2020 für den Sportbetrieb untersagt. Die Benutzung der Anlagen stellt somit eine Ordnungswidrigkeit dar.
Spielplätze weiterhin geöffnet
Alle Schlierbacher Spielplätze stehen weiterhin für die Kinder zum Spielen und Toben zur Verfügung. Wir bitten jedoch alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigte darauf zu achten, den Abstand zu anderen Familien bestmöglich einzuhalten und auch den Abstand der Eltern untereinander einzuhalten und nicht im Pulk zusammenzustehen. Auch hier gilt, dass Ansammlungen mit mehr als zehn Personen und aus mehr als zwei Haushalten untersagt sind.
Schlierbacher Wochenmarkt
Der Bauernmarkt kann trotz der Einschränkungen weiterhin wie gewohnt am Mittwochnachmittag auf dem Rathausplatz stattfinden. Bitte beachten Sie jedoch, dass auf dem Wochenmarkt ein Mund-Nasenschutz getragen werden muss.
Rathaus weiterhin geöffnet
Das Rathaus ist weiterhin zu den gewohnten Besuchszeiten geöffnet. Wir bitten Sie jedoch zur Vermeidung aller nicht unbedingt erforderlichen Kontakte nur bei dringenden Angelegenheiten persönlich auf das Rathaus zu kommen. Wir sind gerne auch telefonisch (Tel. 970060) oder per E-Mail (gemeinde@schlierbach.de) für Sie da.
Weitere Informationen:
- Die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde sowie die Schulen bleiben unter verschärften Hygienebedingungen geöffnet.
- Der Musikschulunterricht kann weiterhin in den Einrichtungen der Gemeinde stattfinden.
- Der Jugendraum in der Sporthalle Bergreute bleibt vorerst geschlossen.
- Auf dem Wertstoffhof sowie der Grünmüllsammelstelle gilt Maskenpflicht.
Umgang mit Krankheitssymptomen in den Kindertageseinrichtungen
Beim Start ins neue Kindergartenjahr 2020/21 stehen wir aufgrund der Corona-Pandemie vor weiteren, neuen Herausforderungen und befinden uns im Spannungsfeld zwischen der Aufgabe, alle Beteiligten möglichst gut zu schützen und gleichzeitig das Recht auf Bildung und Betreuung für die Kinder umzusetzen. Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt weiterhin, dass nur gesunde Kinder die Kindertageseinrichtungen besuchen dürfen. Kranke Kinder sollen zuhause bleiben.
„Krank“ ist ein Kind dann, wenn sein Wohlbefinden so beeinträchtigt ist, dass es am Kindergartenalltag nicht teilnehmen kann oder wenn zu befürchten ist, dass andere Kinder angesteckt werden könnten. Die Entscheidung, ob ein Kind krank ist, treffen grundsätzlich die Eltern. Wir appellieren an die Eltern, verantwortungsvoll gegenüber den anderen Kitakindern und zum Wohl ihres eigenen Kindes zu entscheiden, ob das Kind zu Hause bleibt oder die Einrichtung besuchen kann.
Wenn mindestens eines der folgenden Symptome akut auftritt, muss das Kind zu Hause bleiben:
● Fieber ab 38°C
● trockener Husten
● Störungen des Geschmacks- oder Geruchssinns
Beim Auftreten eines dieser Symptome empfiehlt das Landesgesundheitsamt den Eltern, telefonisch Kontakt mit Haus- bzw. Kinderarzt/-ärztin aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzuklären. Bevor das Kind die Kita wieder besuchen darf, sollte es mindestens 1 Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand sein. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Sollte der Arzt /die Ärztin einen Coronatest für sinnvoll halten, dann ist das Testergebnis in Quarantäne abzuwarten und immer die Vorgaben des Gesundheitsamtes zu beachten.
Kein Ausschlussgrund ist dagegen ein Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen, genauso wie leichter oder gelegentlicher Husten oder Halskratzen. Gesunde Geschwisterkinder dürfen die Kita oder die Schule uneingeschränkt besuchen, sofern sie keiner Quarantäne durch das Gesundheitsamt bzw. die Ortspolizeibehörde unterliegen.
Die Vorgaben und Regelungen des Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten. Eine Anpassung der Regelungen kann je nach Infektionslage bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein. (Stand: 30. Juli 2020)
Wirtschaftsförderung des Landes Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg hat einen aktuellen Flyer über Fördermöglichkeiten für die Wirtschaft in Zeiten der Corona-Krise veröffentlicht. Den Flyer finden Sie hier (PDF-Datei).
Neben den Landesprogrammen hat auch der Bund ein Maßnahmenpaket für Unternehmen beschlossen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App wird vom Robert Koch-Institut für die deutsche Bundesregierung herausgegeben und hilft bei der Eindämmung der Pandemie, indem sie Infektionsketten unterbricht.
Die Corona-Warn-App ist ein wichtiger Baustein einer Gesamtstrategie zur Bekämpfung der Pandemie, die aus zahlreichen weiteren Maßnahmen zum Infektionsschutz besteht. Dazu gehören beispielsweise das Tragen von Alltagsmasken, Händehygiene, das Beachten von Husten- und Niesregeln oder das Einhalten des Abstandsgebots.
Weitere Informationen zur Warn-App erhalten Sie auf den unten genannten Seiten: