Grundsteuerreform 2025
Auf dieser Seite finden Sie alle notwendigen Informationen zur aktuellen Grundsteuerreform sowie den Grundsteuerbescheiden 2025.
Aktuelle Hinweise zur Grundsteuerreform
Die Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025 mit hilfreichen Hinweisen zur Grundsteuerreform finden Sie hier. (PDF-Datei)
Neue Hebesätze vom Gemeinderat beschlossen
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
im Frühjahr 2025 erhalten Sie Ihre neuen Grundsteuerbescheide. Diese basieren erstmals auf dem Landesgrundsteuergesetz, mit dem die Erhebung der Grundsteuer von Grund auf neu geregelt wird. Die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss Göppingen zum 1. Januar 2022 festgestellte, Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
In der Sitzung vom 7. Oktober 2024 hat der Gemeinderat den Hebesatz für das kommende Jahr 2025 beschlossen. Der Verwaltung sowie dem Gemeinderat war hierbei wichtig, die Grundsteuer aufkommensneutral zu gestalten.
Doch was bedeutet Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens, d. h. die gesamte Einnahme der Gemeinde, gegenüber dem Jahr 2024 kommen.
Wichtig: Es wird dennoch zu einzelnen Belastungsverschiebungen gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke
kommen. Aus diesem Grund wird es Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der
Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf.
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessebetrags und dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer ab dem kommenden Jahr zahlen müssen. Entscheidend ist hierfür Ihr neuer Grundsteuermessbetrag, welcher Ihnen bereits vom Finanzamt mitgeteilt wurde.
Da wir als Gemeinde keinen Einfluss auf den Grundsteuermessbetrag haben und der Pflicht zur Aufkommensneutralität nachgekommen sind, bitten wir Sie bei Erhalt Ihres neuen Grundsteuerbescheides um Verständnis. In den kommenden Jahren
sehen wir in der Gemeindeverwaltung und im Gemeinderat es als unsere Pflicht, die gesamten Grundsteuermessbeträge stetig zu beobachten und gegebenenfalls Korrekturen bei den Hebesätzen vorzunehmen. Es wird also voraussichtlich zu
häufigeren Verschiebungen bei den Hebesätzen kommen, als dies bisher der Fall war.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.grundsteuer-bw.de.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.
Herzliche Grüße
Sascha Krötz (Bürgermeister) und Andreas Barner (Leitung Finanzverwaltung)
Hebesatzung der Gemeinde Schlierbach
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer der Gemeinde Schlierbach (Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach am 07.10.2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Schlierbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundsitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Schlierbach und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 200 v. H.,
b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 180 v. H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 340 v. H. der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten zunächst für das Kalenderjahr 2025.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b. am 15. Februar und 15.- August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Schlierbach, den 11.10.2024
gez. Krötz
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Grundsteuerreform: Bodenrichtwerte zum 01.01.2022
Informationen und Handlungsempfehlungen für Grundstückseigentümer
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendig. Deshalb wurde im November 2020 das „neue“ Grundsteuergesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg erlassen. Die Umsetzung erfordert auch die Mitwirkung der betroffenen Bürger. Alle betroffenen Steuerpflichtigen müssen eine sogenannte "Feststellungserklärung“ für die Grundsteuer-Hauptfeststellung zum 01. Januar 2022 bei ihrem zuständigen Finanzamt per ELSTER abgeben.
Der für das Finanzamt maßgebliche Bodenrichtwert betrifft den Stichtag 01.01.2022, die geltenden Bodenrichtwerte zu diesem Stichtag wurden vom gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Göppingen Mitte 2022 festgesetzt.
Die für die Feststellungserklärung benötigten Bodenrichtwerte zum Stand 01.01.2022 finden Sie unter: www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw.
Hilfe bei der Bedienung des Auskunftsportals "BORIS-BW" finden Sie im Infoblatt (PDF-Datei) des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung.
Ausführliche Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de, welche regelmäßig um weitere Inhalte ergänzt und aktualisiert wird.