Grundsteuerreform: Bodenrichtwerte zum 01.01.2022
Informationen und Handlungsempfehlungen für Grundstückseigentümer
Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendig. Deshalb wurde im November 2020 das „neue“ Grundsteuergesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg erlassen. Die Umsetzung erfordert auch die Mitwirkung der betroffenen Bürger. Alle betroffenen Steuerpflichtigen müssen eine sogenannte "Feststellungserklärung“ für die Grundsteuer-Hauptfeststellung zum 01. Januar 2022 bei ihrem zuständigen Finanzamt per ELSTER abgeben.
Der für das Finanzamt maßgebliche Bodenrichtwert betrifft den Stichtag 01.01.2022, die geltenden Bodenrichtwerte zu diesem Stichtag wurden vom gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Göppingen Mitte 2022 festgesetzt.
Die für die Feststellungserklärung benötigten Bodenrichtwerte zum Stand 01.01.2022 finden Sie unter: www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw.
Hilfe bei der Bedienung des Auskunftsportals "BORIS-BW" finden Sie im Infoblatt (PDF-Datei) des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung.
Ausführliche Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de, welche regelmäßig um weitere Inhalte ergänzt und aktualisiert wird.
Wichtige Informationen zur Grundsteuererklärung
Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung wurde um drei Monate verlängert. Das haben die Finanzminister der Länder entschieden. Statt wie geplant zum 31. Oktober 2022, müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken ihre Erklärung (Grundsteuer B) nun bis zum 31. Januar 2023 beim Finanzamt abgeben. In Baden-Württemberg sind bislang rund 1,7 Millionen Erklärungen eingegangen. Das sind 30 Prozent der insgesamt abzugebenden Erklärungen.
Die Erinnerungen für die Grundsteuer B versendet das Finanzamt im ersten Quartal 2023.
Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) erhalten das Informationsschreiben für ihre Erklärung Anfang Januar 2023. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Informationen mitgeteilt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern. Jedoch ist die Abgabe auch jetzt schon möglich. Die Erinnerungen für die Grundsteuer A folgen im zweiten Quartal 2023. Die Daten, die für die Erklärung erforderlich sind, können über die zentrale Internetseite www.grundsteuer-bw.de abgerufen werden. Dort finden sich auch Unterstützungsangebote zur Abgabe der Erklärung – wie Schritt-für-Schritt-Ausfüllanleitungen, Erklärvideos und Beispielfälle.
Diejenigen, die ihre Erklärung bereits eingereicht haben, erhalten als Nächstes den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt. Die ersten Bescheide sind bereits rausgegangen. Der Versand erstreckt sich bis ins Jahr 2024. Für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet das: Wenn sie den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid bekommen und die gemachten Angaben stimmen, müssen sie nichts weiter unternehmen. Wer aber beispielsweise übersehen hat, die überwiegende Wohnnutzung anzugeben, kann das dem Finanzamt nachträglich noch mitteilen.
Die Grundsteuermessbescheide übermittelt das Finanzamt auch an die jeweilige Kommune. Sie bestimmt den Hebesatz und damit die Höhe der zukünftigen Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025. Die Hebesätze werden von den Kommunen im Laufe des Jahres 2024 festgelegt. Wie hoch die Grundsteuer letztlich für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ausfällt, teilt ihnen ihre Kommune im finalen Grundsteuerbescheid mit. Bis dahin können keine Aussagen zur individuellen Höhe der Grundsteuer getroffen werden. Erhoben wird die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025.