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Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 28.03.2024

Entgelt- und Benutzungsordnung für die Verleihung des Geschirrmobils

Der Gemeinderat hat am 18.03.2024 folgende Entgelt- und Benutzungsordnung über die Verleihung des Geschirrmobils beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgende Entgelt- und Benutzungsordnung gilt für die Verleihung des Geschirrmobils durch die Gemeinde Schlierbach.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Der in § 1 aufgeführte Gegenstand ist Eigentum der Gemeinde Schlierbach. Es ist als solches öffentliches Vermögen, das der Allgemeinheit dient und pfleglich und schonend behandelt werden muss.

(2) Das Geschirrmobil dient der Ausgabe und dem anschließenden Spülen von Geschirr und Besteck.

(3) Diese Entgelt- und Benutzungsordnung ist für alle Personen verbindlich, die das Geschirrmobil leihen. Mit dem Leihen des Geschirrmobils unterwerfen sich die Nutzer den Bestimmungen dieser Entgelt- und Benutzungsordnung sowie allen Änderungen.

§ 3 Nutzung

Das Geschirrmobil kann bei Veranstaltungen auf Anfrage verliehen werden. Es soll den Einsatz von Einweg-, Papp- und Plastikgeschirr ersetzen. Durch die Verwendung von Porzellangeschirr wird ein effektiver Beitrag zur Abfallvermeidung geleistet.

(1) Voraussetzungen der Verleihung

1. Die Gemeinde Schlierbach verleiht das Geschirrmobil an ortsansässige Vereine und Organisationen sowie Unternehmen, Privatpersonen und sonstige Einrichtungen.

2. Die Überlassung des Geschirrmobils ist schriftlich beim Bürgermeisteramt Schlierbach zu beantragen.

3. Die Gemeinde Schlierbach erhebt für den Verleihzeitraum eine Kaution in Höhe von 150,00 €. Die Kaution wird vor Übergabe auf ein Konto der Gemeinde überwiesen.

4. Das Geschirrmobil darf nur zu der im Antrag genannten Veranstaltung genutzt werden.

5. Liegen mehrere Anträge auf gleichzeitige Benutzung des Geschirrmobils vor, so wird der Nutzer vorgezogen, der zuerst die Benutzung beantragt hat. Dabei ist grundsätzlich
der Eingang des Antrags bei der Gemeindeverwaltung maßgebend. Im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister über die Vergabe.

6. Die Gemeinde Schlierbach behält sich den Widerruf einer erteilten Genehmigung vor, wenn sich nachträglich Gründe ergeben, bei deren Kenntnis die Genehmigung zur Benutzung des Geschirrmobils versagt worden wäre.

7. Die Gemeinde Schlierbach ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Entgelt- und Benutzungsordnung für die Verleihung des Geschirrmobils den Nutzer von der Benutzung des Geschirrmobils für weitere Veranstaltungen auszuschließen. Bei groben Verstößen kann die hinterlegte Kaution einbehalten werden.

(2)   Verleihbedingungen

Für die Verleihung gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Leihe soweit in dieser Entgelt- und Benutzungsordnung anderes bestimmt ist.

(3) Benutzung und Rückgabe

1. Die zwischen der Gemeinde Schlierbach und dem Nutzer vereinbarten Benutzungszeiten sind einzuhalten, insbesondere den Ab- und Rücktransport des Geschirrmobils.

2. Ab- und Rücktransport des Geschirrmobils sind vom Nutzer durchzuführen. Der Nutzer hat für ein geeignetes und ausreichend starkes Fahrzeug mit Anhängerkupplung zu sorgen. Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit müssen ausgeschlossen werden.

3. Der Nutzer hat darauf zu achten, dass nach der Veranstaltung das gesamte Geschirr und Besteck wieder vollzählig, entsprechend der Bestückungsliste, vorhanden ist. Das
Geschirrmobil, die Boxen sowie das Geschirr und Besteck sind vor Rückgabe zu reinigen. Falls eine Nachreinigung durch das Bauhofpersonal aufgrund mangelhafter
Reinigung notwendig wird, wird diese dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hierbei gilt der aktuelle Bauhofstundensatz, inklusive Umsatzsteuer.

4. Das Geschirrmobil ist nach Gebrauch in ordnungsgemäßen Zustand an die Gemeinde zurückzugeben. Bei Beschädigung oder fehlenden Teilen behält sich sie Gemeinde vor, die Kosten für Ersatz und Reparatur weiter zu verrechnen.

5. Es dürfen für die Geschirrspülmaschine nur die von der Gemeinde bereitgestellten Spülmittel verwendet werden.

6. Die Betriebsanleitung für das Geschirrmobil sowie für die Spülmaschine ist zu beachten und unbedingt einzuhalten.

7. Veränderungen am Geschirrmobil, gleich welcher Art, sind nicht zulässig.

§ 4 Nutzungsentgelte

(1) Für die Ausleihe des Geschirrmobils an ortsansässige Vereine / Organisationen: 60,00 € am ersten Veranstaltungstag, jeder weitere Veranstaltungstag 35,00 €

Unternehmen, Privatpersonen, sonstige Einrichtungen: 160,00 € am ersten Veranstaltungstag, jeder weitere Veranstaltungstag 85,00 €

Für die Ausleihe des Geschirrmobils an ortsansässige Bildungseinrichtungen wird kein Entgelt erhoben.

(2) Das Geschirrmobil ist nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand an die Gemeinde zurückzugeben. Bei Beschädigung oder fehlenden Teilen behält sich die Gemeinde vor, die Kosten für Ersatz oder Reparatur weiter zu verrechnen.

(3) Zur Bezahlung der Entgelte ist der Nutzer verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Entstehung und Fälligkeit

1. Die Entgeltschuld entsteht mit der Abholung des Geschirrmobils bei der Gemeinde.

2. Das Entgelt ist unmittelbar nach Rückgabe des Geschirrmobils zur Zahlung fällig.

3. Die Kaution ist spätestens 7 Tage vor Abholung des Geschirrmobils an die Gemeinde zu entrichten.

§ 4a Umsatzsteuer

In allen Entgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

§ 5 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde Schlierbach überlässt dem Nutzer das Geschirrmobil in dem Zustand, in welchem es sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, das Geschirrmobil jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen und eventuelle vorhandene Mängel unverzüglich der  Gemeinde Schlierbach anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn ein Mangel des Geschirrmobils erst nach Übernahme erkannt wird oder wenn ein Schaden am Geschirrmobil nachträglich entsteht.

(2) Die Gemeinde haftet als Fahrzeughalter für die Verkehrssicherheit des Anhängers. Der Nutzer stellt die Gemeinde Schlierbach von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des überlassenen Geschirrmobils stehen. Der Nutzer übernimmt das Geschirrmobil wie besichtig. Die Gemeinde Schlierbach haftet nicht für seine Funktionsfähigkeit.

(3) Der Nutzer haftet unabhängig von seinem Verschulden für alle Schäden, die der Gemeinde Schlierbach an dem überlassenen Geschirrmobil entstehen.  Insbesondere ist fehlendes Geschirr bei der Rückgabe zu bezahlen, die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Gemeinde Schlierbach.

§ 6 Ausnahmen

In besonderen Fällen kann die Gemeinde Schlierbach Ausnahmen von Bestimmungen dieser Entgelt- und Benutzungsordnung zulassen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt!

Schlierbach, den 28.03.2024

gez. Krötz
Bürgermeister