Amtliche Bekanntmachung
Änderung der Abwassersatzung
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Schlierbach
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 06.11.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) beschlossen:
§ 1
§ 42 erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 1,20 €
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,23 €
(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) Beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 1,20 €
(4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser:
a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: 39,00 €/m³
b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: 3,12 €/m³
c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: 3,12 €/m³
(5) Für die Bereitstellung und Unterhaltung der Zwischenzähler (§ 37 Abs. 2) sowie für das Ablesen der Zähler wird eine Zählergebühr gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Zählern mit einer Nenngröße von
Q3 4 | QN 2,5 | 2,00 €/Monat |
Q3 10 | QN 6 | 5,00 €/Monat |
Q3 16 | QN 10 | 8,00 €/Monat |
Q3 25 | QN 15 | 12,50 €/Monat |
Q3 63 | QN 40 | 31,50 €/Monat |
Q3 100 | QN 60 | 50,00 €/Monat |
(6) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
(7) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss gemäß § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder einer anderer die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb Jahresfrist geltend gemacht hat.
Schlierbach, den 10.11.2023
gez. Krötz
Bürgermeister