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Eintraung von Übermittlungssperren im Melderegister

Artikel vom 25.06.2021

Bekanntmachung über die Möglichkeiten des Eintrags von Übermittlungssperren im Melderegister

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.

 

Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt Schlierbach, Bürgerbüro, Zimmer 1, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach zu den Öffnungszeiten eingelegt werden oder alternativ das Antragsformular auf der Homepage der Gemeinde Schlierbach www.schlierbach.de ausgefüllt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf (bereits eingetragenen Übermittlungssperren sind weiterhin gültig).

 

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

 

Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt Schlierbach, Bürgerbüro, Zimmer 1, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach zu den Öffnungszeiten eingelegt werden oder alternativ das Antragsformular auf der Homepage der Gemeinde Schlierbach www.schlierbach.de ausgefüllt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf (bereits eingetragenen Übermittlungssperren sind weiterhin gültig).

 

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden gemäß § 36 Abs. 2 BMG dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt Schlierbach, Bürgerbüro, Zimmer 1, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach zu den Öffnungszeiten eingelegt werden oder alternativ das Antragsformular auf der Homepage der Gemeinde Schlierbach www.schlierbach.de ausgefüllt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf (bereits eingetragenen Übermittlungssperren sind weiterhin gültig).

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubilaren an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über die Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläum. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt Schlierbach, Bürgerbüro, Zimmer 1, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach zu den Öffnungszeiten eingelegt werden oder alternativ das Antragsformular auf der Homepage der Gemeinde Schlierbach www.schlierbach.de ausgefüllt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf (bereits eingetragenen Übermittlungssperren sind weiterhin gültig).

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt Schlierbach, Bürgerbüro, Zimmer 1, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach zu den Öffnungszeiten eingelegt werden oder alternativ das Antragsformular auf der Homepage der Gemeinde Schlierbach www.schlierbach.de ausgefüllt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf (bereits eingetragenen Übermittlungssperren sind weiterhin gültig).

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bei Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden, vgl. § 2 Abs. 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AG-BMG). Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

 

Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt Schlierbach, Bürgerbüro, Zimmer 1, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach zu den Öffnungszeiten eingelegt werden oder alternativ das Antragsformular auf der Homepage der Gemeinde Schlierbach www.schlierbach.de ausgefüllt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf (bereits eingetragenen Übermittlungssperren sind weiterhin gültig).

  

Schlierbach, 25.06.2021

gez. Krötz

Bürgermeister