Amtliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach hat am 13.04.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hauptstraße, 5. Änderung“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.
In derselben Sitzung wurde der Entwurf des Bebauungsplans „Hauptstraße, 5. Änderung“ sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO zum Bebauungsplan gebilligt sowie beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 28.03.2022 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der Seniorenwohnanlage „Rose“ an der Hauptstraße geschaffen werden.
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit findet, entsprechend des § 13a BauGB, nicht statt.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung einschließlich der artenschutzrechtlichen Voruntersuchung werden vom 02.05.2022 bis einschließlich zum 03.06.2022 im Rathaus Schlierbach, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zu dieser äußern.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus zeitgleich unter https://www.schlierbach.de/leben-wohnen/bauen/bebauungsplaene sowie unter http://www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereit.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Schlierbach, den 22.04.2022
gez. Sascha Krötz
Bürgermeister