Amtliche Bekanntmachung
Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern III“
Satzung
Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern III“
Aufgrund § 142 Absatz 3 BauGB und § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach in seiner Sitzung am 13.04.2022 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Erweiterung des Sanierungsgebiets
Das vom Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach mit Satzung vom 19.10.2020 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortskern III“ wird um den im Lageplan der Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH vom April 2022 dargestellten Bereich erweitert.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Verfahrenswahl
Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (die §§ 152 bis 156a BauGB) sind ausgeschlossen. Die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) finden Anwendung.
§ 3
Durchführungszeitraum
Als Frist für die Durchführung der Sanierung wird der 31.12.2031 festgelegt.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung
Unbeachtlich sind nach § 215 Abs. 1 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der
Gemeinde Schlierbach
Hölzerstraße 1
73278 Schlierbach
geltend zu machen.
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
Auf die Anwendungen der Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) wird hingewiesen.
Für diese Vorhaben und Rechtsvorgänge ist bei der Gemeinde ein Antrag auf Genehmigung einzureichen.
Die Genehmigung wird versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Auskünfte erteilt:
Gemeinde Schlierbach, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach
Ansprechpartnerin: Frau Jessica Brabandt - Telefon 07021 97006-14
oder der Sanierungsberater der Gemeinde Schlierbach
Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH, Herzogstraße 6A, 70176 Stuttgart
Herr Wolfgang Mielitz – Telefon: 0711 6677-3264
Schlierbach, den 22.04.2022
gez. Sascha Krötz
Bürgermeister