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Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 12.01.2024

Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan "Hohenstaufenstrasse, 1. Änderung"

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach hat in öffentlicher Sitzung am 18.12.2023 aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die nachfolgende Verlängerung der am 28.01.2022 in Kraft getretenen Veränderungssperre beschlossen:

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Hohenstaufenstrasse, 1. Änderung“ in Schlierbach

Der Gemeinderat der Gemeinde Schlierbach hat am 18.12.2023 aufgrund von § 14, § 16 und § 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) und § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229,231) die nachfolgende Satzung beschlossen.

§ 1 Verlängerung der Veränderungssperre
Die am 28.01.2022 in Kraft getretene Veränderungssperre für das Gebiet „Hohenstaufenstrasse, 1. Änderung“ wird um ein Jahr verlängert.

§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

§ 3 Geltungsdauer
Die Verlängerung der Satzung über eine Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres ab Bekanntmachung der Verlängerung. Wenn besondere Umstände es erfordern kann die Veränderungssperre nochmals bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und dem § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsvorschriften wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Schlierbach, Hölzerstraße 1, 73278 Schlierbach geltend zu machen.

Schlierbach, den 12.01.2024

Sascha Krötz
Bürgermeister